4Ob127/16d•OGH 4Ob127/16d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, , vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F Gesellschaft mbH, , 2. M F*****, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR) über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. März 2016, GZ 2 R 20/16y16, den
Beschluss
gefasst:
Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Fortsetzungsantrags selbst zu tragen.
Begründung:
Da das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Juni 2016 unterbrochene Revisionsverfahren beschlussgemäß von Amts wegen fortzusetzen war, war der Fortsetzungsantrag der Klägerin nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
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