AUSL EGMR Bsw41738/10

Bsw41738/10Übriges Gericht13.12.2016

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw41738/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Paposhvili gg. Belgien, Urteil vom 13.12.2016, Bsw. 41738/10.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK - Abschiebung einer schwerkranken Person.

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– an die Familie des Bf. für Kosten und Auslagen (einstimmig). Die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung dar (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der aus Georgien stammende Bf. reiste 1998 in Begleitung seiner Frau und eines sechsjährigen Kindes über Italien nach Belgien ein, wo er erfolglos Asyl beantragte. 1999 und 2006 bekam das Ehepaar zwei weitere Kinder. In den folgenden Jahren wurden wiederholt Ausweisungen verhängt, jedoch aus familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht vollstreckt. Der Frau und den Kindern wurde im November 2010 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

1999 wurde der Bf. wegen Diebstahls zu sieben Monaten Haft verurteilt. 2001 erfolgte eine weitere Verurteilung zu 14 Monaten Freiheitsstrafe und 2005 wurde er wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu drei Jahren Haft verurteilt.

Im März 2000 und im April 2004 beantragte der Bf. erfolglos eine Legalisierung seines Aufenthalts aufgrund außergewöhnlicher Umstände.

2006 wurde beim Bf. während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe chronische lymphopathische Leukämie diagnostiziert. Nachdem zunächst keine Behandlung erfolgt war, erhielt er ab 2007 eine Chemotherapie. Sein Zustand verschlechterte sich weiter. Ab Dezember 2014 erhielt er eine neue Behandlung, um ihn auf eine Stammzellentransplantation vorzubereiten. In zwei im Mai bzw. Juli 2015 von Dr. L., dem den Bf. behandelnden Spezialisten, ausgestellten Attesten wurde betont, dass ein Abbruch der Behandlung zum Tod des Bf. führen würde. Sein Zustand würde eine Behandlung in einer spezialisierten Klinik sowie eine Stammzellentransplantation erfordern.

Im September 2007 stellte der Bf. einen ersten Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 9ter des Ausländergesetzes. Das Ausländeramt wies diesen Antrag am 26.9.2007 mit der Begründung zurück, § 9ter leg. cit. sei auf den Bf. wegen seiner Straffälligkeit nicht anwendbar. Der Rat für Ausländerstreitsachen bestätigte diese Entscheidung. Am 3.8.2008 beantragte der Bf. erneut die Legalisierung seines Aufenthalts aus gesundheitlichen Gründen. Dieser Antrag wurde mit derselben Begründung abgewiesen. Der Rat für Ausländerstreitsachen wies die Berufung des Bf. ab und stellte klar, dass das Ausländeramt die vorgelegten medizinischen Beweise nicht prüfen müsse, wenn es von der Nichtanwendbarkeit des § 9ter Ausländergesetz ausgeht. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde vom Conseil d’État am 9.7.2015 abgewiesen.

Am 23.7.2010 erhob der Bf. die vorliegende Beschwerde, woraufhin der GH die belgische Regierung aufforderte, vorläufig von einer Abschiebung abzusehen.

Der Bf. verstarb am 7.6.2016.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).

Vorfragen

(124) Nach dem Tod des Bf. brachten seine Angehörigen den Wunsch zum Ausdruck, das Verfahren weiterzuverfolgen.

(126) Der GH gestattet normalerweise einem oder einer Angehörigen, eine Beschwerde zu verfolgen, wenn der ursprüngliche Bf. nach Einbringung der Beschwerde verstorben ist, vorausgesetzt er oder sie hat ein legitimes Interesse. Im vorliegenden Fall nimmt der GH den Wunsch der Familie des Bf. zur Kenntnis, das Verfahren weiterzuverfolgen. Angesichts seiner Schlussfolgerung in Rn. 133 erachtet er es aber nicht als nötig zu entscheiden, ob die Familie ein legitimes Interesse daran hat.

(127) Der GH muss sich dennoch vergewissern, ob die Beschwerde angesichts des Todes des Bf. und der Art der behaupteten Verletzungen aus der Liste anhängiger Fälle gestrichen werden sollte oder ob besondere Umstände vorliegen, die gemäß Art. 37 Abs. 1 letzter Satz EMRK ihre fortgesetzte Behandlung erfordern.

(129) Der GH erinnert daran, dass die ihm vorliegenden Menschenrechtsfälle generell auch eine moralische Dimension haben, die bei der Entscheidung über die Fortsetzung der Prüfung einer Beschwerde nach dem Tod des Bf. zu berücksichtigen ist.

(130) Wie der GH wiederholt ausgesprochen hat, dienen seine Urteile nicht nur dazu, die ihm vorgelegten Fälle zu entscheiden, sondern allgemeiner dazu, die Regeln der Konvention zu erhellen, zu gewährleisten und weiterzuentwickeln und damit zur Einhaltung der von den Staaten eingegangenen Verpflichtungen beizutragen. [...]

(131) Der vorliegende Fall wurde am 20.4.2015 gemäß Art. 43 EMRK an die Große Kammer verwiesen. Dieser sieht vor, dass Fälle verwiesen werden können, wenn sie eine »schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung« aufwerfen.

(132) Der GH stellt fest, dass es im vorliegenden Fall um wichtige Angelegenheiten geht, die sich auf die Ausweisung von schwer kranken Fremden beziehen. Die Auswirkung dieses Falls geht daher – anders als bei den meisten ähnlichen von einer Kammer entschiedenen Ausweisungsfällen – über die spezifische Situation des Bf. hinaus.

(133) Angesichts dessen findet der GH, dass es iSv. Art. 37 Abs. 1 letzter Satz EMRK besondere Umstände betreffend die Achtung der Menschenrechte [...] erfordern, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK

(134) Der Bf. behauptete, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorgelegt worden seien, ihm würde im Fall der Abschiebung nach Georgien ein reales Risiko einer [...] unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sowie ein [...] vorzeitiger Tod drohen. [...]

Allgemeine Grundsätze

(175) [...] Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung verschlimmert wird oder droht verschlimmert zu werden, die sich aus Haftbedingungen, einer Ausweisung oder anderen Maßnahmen ergibt, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können. Der GH ist jedoch nicht daran gehindert, eine Rüge eines Bf. unter Art. 3 EMRK zu prüfen, wo die Quelle des Risikos der untersagten Behandlung im Empfangsstaat aus Faktoren stammt, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden dieses Landes begründen können.

(176) In zwei Fällen, die Ausweisungen aus dem Vereinigten Königreich betrafen [D./GB und N./GB], [...] ging der GH von der Annahme aus, dass Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen können, im Territorium eines Konventionsstaats zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder anderer Unterstützung und Dienstleistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden.

(177) Im Fall D./GB, der die Entscheidung [...] betraf, einen Fremden nach St. Kitts auszuweisen, der an Aids litt, war der GH der Ansicht, dass die Abschiebung des Bf. ihn einem realen Risiko aussetzen würde, unter den qualvollsten Umständen zu sterben, und daher eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Er stellte fest, dass der Fall durch »sehr außergewöhnliche Umstände« gekennzeichnet war [...].

(178) Im Fall N./GB, der die Abschiebung einer an Aids leidenden Staatsangehörigen Ugandas in ihr Heimatland betraf, stellte der GH fest [...], dass weder die Entscheidung, eine an einer ernsten Krankheit leidende Fremde in ein Land, in dem die Einrichtungen zur Behandlung der Krankheit schlechter sind als die im Konventionsstaat verfügbaren, noch die Tatsache, dass sich die Umstände der betroffenen Person, einschließlich ihrer Lebenserwartung, erheblich verschlechtern würden, für sich selbst »außergewöhnliche« Umstände darstellen, die ausreichend sind, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. [...] Dennoch präzisierte der GH, dass es zusätzlich zu Situationen wie der in D./GB behandelten, wo der Tod unmittelbar bevorstand, andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die gegen eine Ausweisung sprechenden humanitären Überlegungen gleich zwingend sind. Eine Durchsicht der nach N./GB ergangenen Rechtsprechung hat keine solchen Beispiele zum Vorschein gebracht.

(179) Der GH hat die in N./GB festgeschriebene Judikatur angewendet, als er zahlreiche Beschwerden, die ähnliche Angelegenheiten betrafen, für offensichtlich unbegründet und damit für unzulässig erklärte. Diese betrafen Fremde, die HIV-positiv waren oder an anderen ernsten physischen oder psychischen Krankheiten litten. Einige Urteile haben diese Rechtsprechung auf die Ausweisung schwer kranker Personen angewendet, deren Zustand aufgrund der im betroffenen Konventionsstaat verabreichten Medikation unter Kontrolle war und die reisefähig waren.

(180) In seinem Urteil Aswat/GB kam der GH allerdings zu einem anderen Ergebnis. Er stellte fest, dass die Auslieferung des Bf. an die USA, wo er wegen terroristischer Aktivitäten strafrechtlich verfolgt wurde, eine Misshandlung mit sich bringen würde, insbesondere weil die Haftbedingungen im Hochsicherheitsgefängnis, in dem er angehalten würde, seine paranoide Schizophrenie verschlechtern könnten. Der GH stellte fest, dass die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der psychischen und physischen Gesundheit des Bf. ausreichend wäre, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.

(181) Aus dieser Rekapitulation seiner Rechtsprechung zieht der GH den Schluss, dass die Anwendung von Art. 3 EMRK nur auf Fälle, wo die von einer Ausweisung betroffene Person dem Tod nahe ist – was seit dem Urteil N./GB seine Praxis war –, Fremde vom Nutzen dieser Bestimmung ausgeschlossen hat, die schwer krank sind, deren Zustand aber weniger kritisch ist. Als Konsequenz daraus hat die Rechtsprechung seit N./GB keine detailliertere Orientierung betreffend die in N./GB genannten »sehr außergewöhnlichen Fälle« geboten, die sich von dem in D./GB geprüften Fall unterscheiden.

(182) Nach alledem und weil es wesentlich ist, dass die Konvention in einer Art und Weise angewendet wird, die ihre Rechte praktisch und effektiv macht und nicht theoretisch oder illusorisch, ist der GH der Ansicht, dass der bislang angewendete Ansatz präzisiert werden sollte.

(183) Die »anderen sehr außergewöhnlichen Fälle« im Sinne des Urteils N./GB, die eine Angelegenheit unter Art. 3 EMRK aufwerfen können, sollten nach Ansicht des GH so verstanden werden, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Der GH betont, dass diese Situationen einer hohen Schwelle für die Anwendung von Art. 3 EMRK in Fällen entsprechen, welche die Ausweisung von an einer schweren Erkrankung leidenden Fremden betreffen.

(184) Zur Frage, ob die obigen Voraussetzungen in einer konkreten Situation erfüllt sind, stellt der GH fest, dass er in Fällen, in denen es um die Ausweisung von Fremden geht, nicht selbst die Anträge auf internationalen Schutz prüft oder sich vergewissert, wie Staaten die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden kontrollieren. Gemäß Art. 1 EMRK liegt die primäre Verantwortung für die Umsetzung der garantierten Rechte und Freiheiten bei den nationalen Behörden, die daher vom Standpunkt des Art. 3 EMRK die Ängste der Bf. beurteilen und die Risiken einschätzen müssen, denen diese im Fall der Abschiebung in den Empfangsstaat ausgesetzt wären. [...]

(185) In derartigen Fällen wird die aus Art. 3 EMRK erwachsende Verpflichtung der Behörden, die Integrität der betroffenen Personen zu schützen, folglich in erster Linie durch angemessene Verfahren erfüllt, die eine Durchführung einer solchen Prüfung erlauben.

(186) Im Kontext dieses Verfahrens ist es Sache der Bf., Beweise vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dem präventiven Zweck von Art. 3 EMRK ein gewisser Grad an Spekulation innewohnt und von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, eindeutige Beweise für ihre Behauptung, einer verbotenen Behandlung unterworfen zu werden, zu erbringen.

(187) Wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen. Die behauptete Gefahr muss einer genauen Prüfung unterzogen werden, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. [...]

(188) [...] Worum es hier geht, ist die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung zu unterwerfen. Folglich muss die Auswirkung der Abschiebung auf die betroffene Person beurteilt werden, indem ihr Gesundheitszustand vor der Abschiebung damit verglichen wird, wie er sich nach der Überstellung in den Empfangsstaat entwickeln würde.

(189) Was die zu berücksichtigenden Faktoren betrifft, müssen die Behörden des ausweisenden Staates sich anhand des Einzelfalls vergewissern, ob die im Empfangsstaat generell verfügbare Versorgung in der Praxis für die Behandlung der Krankheit des Bf. ausreichend und angemessen ist, um zu verhindern, dass er einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wird. Maßstab ist nicht das im ausweisenden Staat herrschende Versorgungsniveau. Es geht nicht darum sich zu vergewissern, ob die im Empfangsstaat gewährte Versorgung jener entspricht, die vom Gesundheitssystem des ausweisenden Staates geboten wird, oder dieser unterlegen ist. Aus Art. 3 EMRK kann auch kein Recht abgeleitet werden, eine bestimmte Behandlung im Empfangsstaat zu erhalten, die für die übrige Bevölkerung nicht verfügbar ist.

(190) Die Behörden müssen auch berücksichtigen, inwieweit die fragliche Person tatsächlich Zugang zu dieser Behandlung und diesen Einrichtungen im Empfangsstaat haben wird. In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass er in früheren Fällen die Zugänglichkeit von Versorgung bezweifelt und auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Kosten von Medikamenten und Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzes und die Distanz zu berücksichtigen, die zurückgelegt werden muss, um die erforderliche Behandlung zu erhalten.

(191) Wenn nach Prüfung der relevanten Information ernste Zweifel hinsichtlich der Auswirkung der Abschiebung auf die betroffene Person bestehen [...], muss der ausweisende Staat als Voraussetzung für die Abschiebung individuelle und ausreichende Zusicherungen des Empfangsstaats erhalten, wonach eine angemessene Behandlung verfügbar und für die betroffenen Personen zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation wiederfinden.

(192) Der GH betont, dass in die Ausweisung schwer kranker Personen betreffenden Fällen das Ereignis, das die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auslöst und die Verantwortung des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründet, nicht das Fehlen medizinischer Infrastruktur im Empfangsstaat ist. Es geht auch nicht um eine Verpflichtung des ausweisenden Staates, die Diskrepanzen zwischen seinem Gesundheitssystem und dem Versorgungsniveau im Empfangsstaat zu mildern, indem er allen Fremden ohne Niederlassungsrecht in seinem Hoheitsgebiet kostenlose und unbeschränkte Gesundheitsversorgung gewährt. Die Verantwortung unter der Konvention, um die es in solchen Fällen geht, ist jene des ausweisenden Staates aufgrund einer Handlung – in diesem Fall der Ausweisung –, die dazu führen würde, dass eine Person der Gefahr einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wird.

(193) Die Tatsache, dass der betroffene Drittstaat ein Vertragsstaat der EMRK ist, ist nicht entscheidend. [...]

Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(194) Es ist unbestritten, dass der Bf. an einer sehr schweren Erkrankung litt (chronisch lymphatischer Leukämie) und sein Zustand lebensbedrohend war.

(195) Der Bf. legte detaillierte medizinische Informationen vor, die von Dr. L. stammten, einem auf die Behandlung von Leukämie spezialisierten Arzt und Leiter der Abteilung für Hämatologie eines ausschließlich auf die Behandlung von Krebs spezialisierten Krankenhauses. Nach dieser Information wurde der Zustand des Bf. durch die Behandlung in Belgien stabil. Es handelte sich um eine sehr gezielte Behandlung, die ihn auf eine Transplantation vorbereiten sollte, welche die letzte Chance für eine Heilung bot, vorausgesetzt sie würde innerhalb eines einigermaßen kurzen Zeitrahmens durchgeführt. Wenn die dem Bf. verabreichte Behandlung unterbrochen werden müsste, würde seine Lebenserwartung vom Durchschnitt ausgehend weniger als sechs Monate betragen.

(196) In einem Bericht vom 23.6.2015 betonte der ärztliche Berater des Ausländeramts, dass die den Bf. betreffende medizinische Information weder eine direkte Lebensbedrohung noch einen kritischen Gesundheitszustand zeigen würde.

(197) Der Bf. brachte vor, dass in Georgien nach den Dr. L. verfügbaren Informationen weder die Behandlung, die er in Belgien erhielt, noch eine Transplantation erhältlich wären. Zu den anderen Formen einer Leukämie-Behandlung, die in diesem Land verfügbar sind, gab er an, es bestünde angesichts der Mängel im georgischen Sozialversicherungssystem keine Gewähr dafür, dass er diese erhalte. Nach Ansicht des GH sind diese Behauptungen nicht ganz unglaubwürdig.

(198) Der GH hält fest, dass der Bf. am 10.9.2007 und am 2.4.2008 zwei [...] Anträge auf Legalisierung seines Aufenthalts aus medizinischen Gründen stellte. Seine Anträge beruhten primär auf dem Bedürfnis, eine angemessene Behandlung seiner Leukämie zu erhalten, und auf der Annahme, dass er nicht in der Lage wäre, in Georgien eine für seinen Zustand passende Versorgung zu erhalten.

(199) Die Anträge des Bf. wurden [...] vom Ausländeramt mit der Begründung abgewiesen, er wäre wegen der von ihm begangenen schweren Straftaten vom Anwendungsbereich des § 9ter des Fremdengesetzes ausgenommen. Der Rat für Ausländerstreitsachen [...] stellte fest, dass die Verwaltungsbehörde die ihr vorliegenden medizinischen Beweise nicht prüfen müsse, wenn sie Ausschlussgründe annehme. Hinsichtlich der auf Art. 3 EMRK gestützten Beschwerden stellte der Rat für Ausländerstreitsachen weiters fest, dass die eine Aufenthaltserlaubnis verweigernde Entscheidung nicht mit einer Abschiebemaßnahme verbunden gewesen wäre, weshalb das Risiko eines Abbruchs der medizinischen Behandlung des Bf. im Fall seiner Rückkehr nach Georgien rein hypothetisch sei. Der Conseil d’État [...] bestätigte die Begründung des Rats für Ausländerstreitsachen und präzisierte, dass die medizinische Situation eines von einer Ausweisung betroffenen Fremden, dessen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde, zum Zeitpunkt der Durchsetzung der Ausweisung zu beurteilen sei und nicht zur Zeit ihrer Verhängung.

(200) Der GH schließt daraus, dass zwar der ärztliche Berater des Ausländeramts mehrere Stellungnahmen betreffend den Gesundheitszustand des Bf. abgegeben hat [...], diese aber im Zuge des Verfahrens über die Legalisierung des Aufenthalts aus medizinischen Gründen weder vom Ausländeramt noch vom Rat für Ausländerstreitsachen aus der Perspektive des Art. 3 EMRK geprüft wurden.

(201) Der Gesundheitszustand des Bf. wurde auch nicht im Kontext des Verfahrens über seine Ausweisung geprüft.

(202) Die Tatsache, dass eine solche Beurteilung unmittelbar vor der Vollstreckung der Ausweisung durchgeführt hätte werden können, räumt diese Bedenken nicht aus, da keine Hinweise über den Umfang einer solchen Beurteilung und ihre Wirkungen auf die Rechtskraft der Ausweisung vorliegen.

(205) Der GH gelangt daher zu dem Ergebnis, dass angesichts des Fehlens irgendeiner Beurteilung des dem Bf. drohenden Risikos anhand der Informationen betreffend seinen Gesundheitszustand und des Bestehens angemessener Behandlung in Georgien durch die innerstaatlichen Behörden die diesen verfügbaren Informationen für die Schlussfolgerung unzureichend waren, der Bf. würde im Fall der Abschiebung nach Georgien keiner realen und konkreten Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt.

(206) Daraus folgt, dass es zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK gekommen wäre, wenn der Bf. ohne eine Beurteilung dieser Faktoren nach Georgien abgeschoben worden wäre (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens).

(207) Angesichts dieser Feststellung erachtet es der GH nicht für notwendig, die Beschwerde gesondert unter Art. 2 EMRK zu prüfen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(208) Der Bf. brachte vor, dass seine Abschiebung nach Georgien, die zusammen mit einem zehnjährigen Rückkehrverbot angeordnet wurde, zu einer Trennung von seiner Familie geführt hätte [...].

(223) [...] Die belgischen Behörden prüften nicht unter Art. 8 EMRK, zu welchem Grad der Bf. wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustands von seiner Familie abhängig war. Im Zuge des Verfahrens über die Legalisierung des Aufenthalts aus gesundheitlichen Gründen wies der Rat für Ausländerstreitsachen die auf Art. 8 EMRK gestützte Beschwerde des Bf. mit der Begründung ab, die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis wäre nicht mit einer Maßnahme zur Abschiebung einhergegangen.

(224) Es ist allerdings genau wie im Fall von Art. 3 EMRK nicht Sache des GH, aus der Perspektive von Art. 8 EMRK eine Beurteilung vorzunehmen, wie sich die Abschiebung des Bf. angesichts seines Gesundheitszustands auf sein Familienleben auswirken würde. [...] Diese Aufgabe ist nicht nur Sache der innerstaatlichen Behörden [...], sondern stellt auch eine prozessuale Verpflichtung dar, der sie entsprechen müssen, um die Wirksamkeit des Rechts auf Achtung des Familienlebens zu gewährleisten. [...]

(225) Wenn die belgischen Behörden letztlich zu dem Schluss gelangt wären, dass Art. 3 EMRK wie oben ausgelegt kein Hindernis für eine Abschiebung des Bf. nach Georgien gewesen wäre, wären sie folglich, um Art. 8 EMRK zu genügen, verpflichtet gewesen, zusätzlich zu prüfen, ob angesichts der spezifischen Situation des Bf. zum Zeitpunkt der Abschiebung von der Familie vernünftigerweise erwartet werden konnte, ihm nach Georgien zu folgen oder ob die Befolgung des Rechts auf Achtung des Familienlebens des Bf. verlangt hätte, ihm für die ihm verbleibende Lebenszeit den Aufenthalt in Belgien zu gestatten.

(226) Daraus folgt, dass es auch zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK gekommen wäre, wenn der Bf. ohne eine Beurteilung dieser Faktoren nach Georgien abgeschoben worden wäre (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 5.000,– an die Familie des Bf. für Kosten und Auslagen (einstimmig). Die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung dar (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

D./GB v. 2.5.1997 (GK) = NL 1997, 23 = ÖJZ 1998, 354

N./GB v. 27.5.2008 (GK) = NL 2008, 148

Aswat/GB v. 16.4.2013

A. S./CH v. 30.6.2015 = NLMR 2015, 202

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Bsw. 41738/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 506) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_6/Paposhvili.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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