OGH 11Ns90/16y

11Ns90/16yObergericht02.12.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns90/16y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00090.16Y.1202.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Mohammad A*****, AZ 21 BE 378/15s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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