AUSL EGMR Bsw34238/09

Bsw34238/09Übriges Gericht29.11.2016

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw34238/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Lhermitte gg. Belgien, Urteil vom 29.11.2016, Bsw. 34238/09.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Keine Begründung zu Schuldspruch durch Geschworene.

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (10:7 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 17.6.2008 wurde die Bf. angeklagt, am 28.2.2007 ihre fünf Kinder ermordet zu haben. Laut den vom Ermittlungsrichter angeordneten psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachten litt die Bf. an einer starken inneren Zerbrechlichkeit. Es hätte ihr an psychischer Distanz zu den Kindern gefehlt, weshalb die Tötung der Kinder als Tötung ihrer selbst als Mutter zu deuten sei. Die Bf. hätte sich dabei in einem Zustand depressiver Angst befunden, die ihr Urteilsvermögen wesentlich beeinträchtigt, aber nicht völlig beseitigt hätte. Eine Kontrolle ihrer Handlungen wäre deshalb durchaus möglich gewesen.

Das Verfahren gegen die Bf. fand zwischen 8.12. und 19.12.2008 vor dem Geschworenengericht der Provinz Wallonisch-Brabant statt. Da dort zwei Briefe der Bf. an ihren Psychiater erstmals auftauchten, ersuchte der vorsitzende Richter darum, das psychiatrische Gutachten zu ergänzen. Das von drei Psychiatern verfasste neue Gutachten gab nunmehr an, dass die Bf. zum Tatzeitpunkt an einer schweren melancholischen Depression gelitten und sich in einem Zustand geistiger Gestörtheit befunden hätte, der sie unfähig gemacht hätte, ihre Handlungen zu kontrollieren.

Das Geschworenengericht, das aus drei Richtern und der zwölfköpfigen Jury bestand, verurteilte die Bf. am 19.12.2008 auf Basis des Schuldspruchs der Jury zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Gegen dieses Urteil erhob die Bf. Beschwerde an den Cour de cassation, da die Feststellung ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit und ihre Verurteilung ihrer Ansicht nach nicht ausreichend begründet worden wären. Das Gericht wies die Beschwerde jedoch ab.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch die fehlende Begründung für die Feststellung ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit und für ihre Verurteilung im Urteil des Geschworenengerichts.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

Allgemeine Grundsätze

(66) Der GH wiederholt, dass die Konvention nicht verlangt, dass Geschworene ihre Entscheidung begründen und dass Art. 6 EMRK es nicht verbietet, dass der Fall eines Angeklagten vor einer Laienjury verhandelt wird [...]. Das Fehlen von Gründen in einem Urteil, das dem Umstand geschuldet ist, dass die Schuld des Bf. von einer Laienjury bestimmt wurde, läuft für sich nicht der Konvention zuwider.

(67) Dennoch verlangt das Erfordernis eines fairen Verfahrens, dass der Beschuldigte – und gewiss auch die Öffentlichkeit – in der Lage sein müssen, das ergangene Urteil zu verstehen. Das ist eine wirksame Schutzmaßnahme gegen Willkür. [...]

(68) [...] Art. 6 EMRK verlangt eine Beurteilung, ob ausreichende Garantien vorgesehen waren, um jede Gefahr von Willkür auszuschließen und es dem oder der Beschuldigten zu ermöglichen, die Gründe für seine oder ihre Verurteilung zu verstehen. Solche verfahrensrechtlichen Garantien können zum Beispiel einschließen: Anweisungen an die oder Anleitungen der Geschworenen betreffend die auftretenden rechtlichen Fragen oder die vorgelegten Beweise sowie präzise und unmissverständliche Fragen an die Jury durch den vorsitzenden Richter, um damit einen Rahmen zu setzen, in dem sich das Urteil bewegt, und den Umstand ausreichend auszugleichen, dass die Antworten der Jury nicht begründet werden. [...]

(72) Aus dem Urteil Taxquet/B kann abgeleitet werden, dass es möglich sein muss, aus einer gemeinsamen Untersuchung der Anklage und der Fragen an die Jury zu ermitteln, welche der in der Verhandlung diskutierten Beweisstücke und tatsächlichen Umstände die Jury letztlich dazu veranlasst haben, die den Beschuldigten betreffenden Fragen positiv zu beantworten. Es muss dadurch möglich sein, zwischen den Mitangeklagten zu unterscheiden; zu verstehen, warum ein bestimmter Vorwurf statt eines anderen erhoben wurde; zu bestimmen, warum die Jury zu dem Schluss kam, dass gewisse Mitangeklagte eine geringere Verantwortlichkeit hatten und eine geringe Strafe erhielten; und zu erkennen, warum erschwerende Faktoren berücksichtigt wurden. Mit anderen Worten müssen die Fragen sowohl präzise als auch auf jeden Einzelnen ausgerichtet sein.

Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(75) [...] Vor dem GH stellt sich nicht die Frage, ob und wie die Tat begangen wurde – beides wurde festgestellt und von der Bf. gestanden. Auch geht es nicht um die rechtliche Einordnung der Straftaten oder die Schwere der Strafe. Die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage ist, ob die Bf. in der Lage war, die Gründe zu verstehen, aus denen die Jury – trotz der einstimmigen gegenteiligen Feststellung der psychiatrischen Experten, die ihr neues Gutachten am Ende des Verfahrens vor dem Geschworenengericht vorlegten – zur Feststellung gelangte, dass sie zur betreffenden Zeit für ihre Handlungen verantwortlich gewesen war.

(76) Der GH hält fest, dass die Anklage zu Beginn des Verfahrens vollständig verlesen und die Natur der Straftat, die die Grundlage der Anklage bildete, sowie jeder die Strafe potenziell mildernde oder erschwerende Umstand ebenfalls angegeben wurde. Der Fall der Bf. war sodann Gegenstand einer kontradiktorischen Debatte, im Zuge derer jedes Beweisstück untersucht wurde und die anwaltlich vertretene Beschuldigte Gelegenheit hatte, Zeugen aufzurufen und zu den getätigten Aussagen Stellung zu nehmen. Die Fragen, die den zwölf Mitgliedern der Jury am Ende der zehntägigen Verhandlung vom Präsidenten [des Geschworenengerichts] vorgelegt wurden, wurden verlesen und die Parteien erhielten Kopien.

(77) Im Hinblick auf die kombinierte Wirkung der Anklage und der Fragen an die Jury im vorliegenden Fall bemerkt der GH zuerst, dass die 51 Seiten starke Anklage eine Darstellung der genauen Abfolge der Ereignisse, der während der Ermittlungen gesetzten Schritte und erlangten Beweise sowie der gerichtsmedizinischen Gutachten bot. Ein bedeutender Teil konzentrierte sich auch auf die persönliche Geschichte und das Familienleben der Bf. sowie – insbesondere vor dem Hintergrund der Beurteilungen ihres psychischen Zustands durch die Sachverständigen – auf die Gründe, die sie dazu veranlasst hatten, die Tötungen durchzuführen. Die Anklage hatte jedoch begrenzte Wirkung für das Verständnis des von der Jury zu fällenden Urteils, da sie vor der Verhandlung eingereicht worden war, wohingegen die Verhandlung den entscheidenen Teil bei Verfahren vor dem Geschworenengericht bildet. Was darüber hinaus die Sachverhaltsfeststellung in der Anklage und ihren Wert für das Verständnis des Urteils anbelangt, kann der GH nur spekulieren, ob sie die Beratungen und die letztlich von der Jury erlangte Entscheidung beeinflussten. Art. 6 EMRK verlangt insbesondere kein Verständnis der Gründe, welche die gerichtlichen Untersuchungsorgane veranlassten, den Fall zur Verhandlung vor das Geschworenengericht zu bringen, sondern vielmehr jener, welche die Mitglieder der Jury nach der Verhandlung, bei der sie anwesend waren, überzeugten, zu ihrer Entscheidung im Hinblick auf die Schuldfrage zu gelangen.

(78) Was die fünf Fragen betrifft, welche der Jury im vorliegenden Fall vorgelegt wurden, so beantwortete sie die ersten beiden positiv und die fünfte negativ. Die erste Frage war die grundsätzliche Frage betreffend die Schuld der Bf., die zweite betraf den erschwerenden Umstand des Vorsatzes und die fünfte [...] bezog sich auf ihren aktuellen geistigen Zustand; die anderen Fragen waren nur subsidiär und letztlich gegenstandslos.

(79) Der GH bemerkt zunächst, dass der Anwalt der Bf. keinen Einspruch erhob, als er von den Fragen des Präsidenten an die Jury erfuhr, und weder versuchte, sie ändern zu lassen, noch andere vorzuschlagen. Zudem implizierte eine positive Antwort auf die erste Frage, welche die Schuld der Bf. betraf, notwendigerweise, dass die Jury befand, dass sie zur betreffenden Zeit für ihre Handlungen verantwortlich gewesen war. Die Bf. kann daher nicht behaupten, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die Position der Jury in dieser Frage zu verstehen.

(80) In der Tat lieferte die Jury keine Gründe für ihre diesbezügliche Feststellung [...]. Der GH wiederholt jedoch, dass die Einhaltung der Erfordernisse eines fairen Verfahrens anhand des Verfahrens als Ganzem beurteilt werden muss, indem untersucht wird, ob es das Verfahren in Anbetracht aller Umstände des Falles für den Beschuldigten möglich machte zu verstehen, warum er für schuldig befunden wurde. Eine solche Prüfung könnte im vorliegenden Fall eine Reihe von Faktoren offenbaren, die auf Seiten der Bf. jeden Zweifel betreffend die Überzeugung der Jury im Hinblick auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Zeit der Ereignisse ausräumen hätte können. Der GH beobachtet, dass sich die Ermittlungen – wie die Anklage zeigt, die sich zu einem wesentlichen Teil diesen Fragen widmete – ab ihrem Frühstadium auf die persönliche Geschichte und den Charakter der Bf. sowie ihre psychische Verfassung zur Zeit der Tötungen konzentrierten. Zudem kam es nicht nur zu einem kontradiktorischen Verfahren, bei welchem die Angeklagte und ihr Anwalt zugegen waren, sondern das Auftauchen neuer Beweise, nämlich der vom Psychiater der Bf. offengelegten Briefe, führte den Präsidenten dazu, ein weiteres psychiatrisches Gutachten anzuordnen. Die psychiatrischen Gutachter änderten daraufhin ihre Meinung und präsentierten ihren neuen Befund. Es ist klar, dass [...] die Frage der strafrechtlichen Verantwortung der Bf. im vorliegenden Fall tatsächlich ein zentraler Schwerpunkt der Verhandlung war.

(81) Weiters enthält das vom Geschworenengericht erlassene Urteil ebenfalls Gründe, welche der Bf. helfen konnten zu verstehen, warum die Jury sie für strafrechtlich verantwortlich hielt. Während das Geschworenengericht daher die psychischen Probleme der Bf. und die möglichen Faktoren, die bewirkten, dass sie handelte wie sie es tat, festhielt, erwähnte es ausdrücklich ihre Entschlossenheit, die Morde zu begehen und die Kaltblütigkeit, mit der sie diese durchführte; das war in Anbetracht der Antworten der Jury auf diese Fragen eine logische Schlussfolgerung. Der Cour de cassation legte das Urteil außerdem nicht anders aus, da er festhielt, dass die Berücksichtigung der kaltblütigen Art der Bf. und ihrer Entschlossenheit, ihre Verbrechen auszuführen, den Grund dargestellt hätte, warum das Geschworenengericht festgestellt hätte, dass sie zur Zeit der Ereignisse strafrechtlich verantwortlich war.

(82) Der Umstand, dass das Urteil von Berufsrichtern verfasst wurde, die den Beratungen zur Frage der Schuld nicht beigewohnt hatten, kann den Wert und die Auswirkung der der Bf. gebotenen Erklärungen nicht in Frage stellen. Diese Erklärungen wurden ohne Verzögerungen geliefert, da das Urteil am Ende der Session des Geschworenengerichts am 19.12.2008 erging. Weiters konnten die Berufsrichter, die das fragliche Urteil formal verfassten, die Beobachtungen der zwölf, im Urteil namentlich erwähnten Jury-Mitglieder erlangen, da diese bei der Beratung über die Strafe neben ihnen saßen. Letztlich waren die Berufsrichter selbst während der Verhandlung anwesend und mussten daher in der Lage sein, diese Beobachtungen in den richtigen Kontext zu setzen.

(83) Es bleibt die Tatsache, dass die Bf. das Fehlen konkreter Erklärungen für den Meinungsunterschied zwischen der Jury (welche sie für strafrechtlich verantwortlich befand) und den drei psychiatrischen Sachverständigen (die in ihrem letzten Bericht einstimmig festgehalten hatten, dass die Bf. »zur Zeit der Ereignisse an einer schweren geistigen Störung gelitten hatte, die es ihr unmöglich machte, ihre Handlungen zu kontrollieren«) kritisierte. Der GH wiederholt jedoch, dass sowohl die Zulässigkeit von Beweisen als auch ihre Würdigung Angelegenheiten sind, die in erster Linie durch das nationale Recht zu regeln sind, und dass es als allgemeine Regel den nationalen Gerichten obliegt, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen. Die Pflicht des GH ist es, die Einhaltung der von den Vertragsparteien nach der Konvention übernommenen Verpflichtungen sicherzustellen. Insbesondere ist es nicht seine Aufgabe, angeblich von einem nationalen Gericht begangene Sach- oder Rechtsfehler zu behandeln, soweit sie nicht von der Konvention geschützte Rechte und Freiheiten verletzt haben können. Vielmehr hat er zu erforschen, ob das Verfahren als Ganzes, einschließlich des Weges, auf dem Beweise aufgenommen wurden, fair war. Neben dem Umstand, dass die Experten selbst die Wirkung ihrer Feststellung herunterspielten, indem sie festhielten, dass ihre Antworten ihre persönliche Überzeugung widerspiegelten und dabei aber anerkannten, dass »sie nur eine fachkundige Meinung darstellten, nicht aber eine absolute wissenschaftliche Wahrheit«, hat der GH bereits festgestellt, dass Stellungnahmen von psychiatrischen Experten bei einem Geschworenengericht nur einen Teil der der Jury vorgelegten Beweise bilden. Folglich konnte der Umstand, dass die Jury die Gründe nicht angab, die sie dazu veranlassten, eine Sichtweise einzunehmen, die sich vom endgültigen Bericht der psychiatrischen Sachverständigen zugunsten der Bf. unterschied, Letztere [...] nicht daran hindern, die Entscheidung zu verstehen, mit der sie für strafrechtlich verantwortlich befunden wurde.

(84) Im Ergebnis erwägt der GH unter Berücksichtigung all dieser Umstände, dass der Bf. ausreichende Garantien gewährt wurden, um es ihr zu ermöglichen, den Schuldspruch gegen sie zu verstehen.

(85) Es erfolgte daher keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (10:7 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Raimondi, Lazarova Trajkovska, Laffranque, Sicilianos, Lubarda, Grozev und Harutyunyan).

Vom GH zitierte Judikatur:

Bernard/F v. 23.4.1998 = ÖJZ 1999, 236

Taxquet/B v. 16.11.2010 (GK) = NLMR 2010, 350

Agnelet/F v. 10.1.2013 = NLMR 2013, 20

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.11.2016, Bsw. 34238/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 519) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_6/Lhermitte.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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