OGH 1Ob213/16d

1Ob213/16dObergericht23.11.2016

Regest

Zivilverfahrensrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob213/16d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00213.16D.1123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mehmet I*****, vertreten durch Dr. Christian Vitali, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. (FH) Sarah F*****, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.803 EUR sA, infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2016, GZ 38 R 126/16k37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 17. März 2016, GZ 16 C 163/15b33, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten (ehemaligen) Vermieterin 19.803 EUR sA an Investitionsersatz.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.

Die dagegen (rechtzeitig) erhobene „außerordentliche“ Revision des Klägers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vor.

Eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung steht derzeit aber nicht fest.

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt 30.000 EUR nicht. In diesem Fall kann eine Partei jedoch nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RISJustiz RS0109620).

Das Rechtsmittel des Klägers wäre vom Erstgericht daher nicht sogleich dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RISJustiz RS0109620). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RISJustiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

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