OGH 1Ob208/16v

1Ob208/16vObergericht23.11.2016

Regest

Gruppe: Amtshaftungsrecht,Zivilverfahrensrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob208/16v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00208.16V.1123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. K***** H*****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Oktober 2016, GZ 14 Nc 10/16a8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Oberlandesgericht Wien wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage in der bei ihm zu 14 R 178/15x anhängig gewesenen Rechtssache – funktionell als Gericht erster Instanz – mit Beschluss vom 22. 8. 2016, 14 Nc 10/16a4, und den vom Antragsteller darauf eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 11. 10. 2016, 14 Nc 10/16a8, ab. Gegen die letztgenannte Entscheidung richtet sich der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rekurs des Antragstellers.

Der Rekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, und zwar unabhängig von der Art der Entscheidung, jedenfalls unzulässig (RISJustiz RS0052781; RS0036078). Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz, wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig waren (RISJustiz RS0113116).

Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.

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