14Ns89/16y•OGH 14Ns89/16y
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Ibrahim Abdel Jalil C***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 14 Hv 119/16b des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Mit Blick auf die nicht geständige Verantwortung des – im Übrigen nach der Aktenlage keineswegs einkommenslosen – Angeklagten ist die Notwendigkeit einer persönlichen Vernehmung des Opfers in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen. Für dieses wäre die Anreise zum Landesgericht Feldkirch jedoch mit größerem Aufwand verbunden.
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