2Ob186/16s•OGH 2Ob186/16s
2Ob186/16sObergericht16.11.2016
Zivilverfahrensrecht,Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** R*****, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, gegen die beklagten Parteien 1. S***** A*****, und 2. U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef M. Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (restlich) 28.329 EUR sA, infolge der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. August 2016, GZ 10 R 34/16z81, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Endurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. März 2016, GZ 8 Cg 204/12v73, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht gab dem restlichen Klagebegehren im zweiten Rechtsgang mit 28.329 EUR sA statt und wies ein Mehrbegehren von 3.831 EUR sA – unbekämpft und somit rechtskräftig – ab.
Das im stattgebenden Umfang von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es das restliche Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision“ des Klägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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