OGH 11Os111/16g

11Os111/16gObergericht15.11.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os111/16g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00111.16G.1115.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112, AZ 65 Hv 176/14y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. Mai 2016, AZ 32 Bs 106/16z (ON 118 der HvAkten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. März 2016, GZ 65 Hv 176/14y61, wurde ein Antrag des Gerhard M*****, der mit Urteil des genannten Gerichts vom 9. Dezember 2014 des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112 – rechtskräftig – schuldig erkannt worden war, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.

Einer dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 24. Mai 2016, AZ 32 Bs 105/16z, nicht Folge.

Die dagegen von Gerhard M***** erhobene Beschwerde (ON 120) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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