AUSL EGMR Bsw56971/10

Bsw56971/10Übriges Gericht08.11.2016

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw56971/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2016

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache El Ghatet gg. die Schweiz, Urteil vom 8.11.2016, Bsw. 56971/10.

Spruch

Art. 8 EMRK - Unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls bei Verweigerung der Familienzusammenführung.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 8.000,– für immateriellen Schaden, € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der ErstBf. ist der Vater des ZweitBf. Er reiste 1997 in die Schweiz, wo er seitdem wohnt. Der 1990 geborene ZweitBf. blieb bei seiner Mutter in Ägypten. Im März 1999 heiratete der ErstBf. eine Schweizerin, mit der er 2000 eine Tochter bekam. Er besitzt sowohl die ägyptische als auch seit August 2004 die schweizerische Staatsbürgerschaft.

2002 besuchte der ZweitBf. zum ersten Mal seinen Vater in der Schweiz. Im Juli 2003 reiste er zum Zweck der Familienzusammenführung wieder in die Schweiz ein. Da er Schwierigkeiten in der Schule und mit seiner Stiefmutter bekam, kehrte er im Januar 2005 nach Ägypten zurück.

Am 1.3.2006 stellte der ErstBf. einen neuen Antrag auf Familienzusammenführung mit dem ZweitBf., der zu diesem Zeitpunkt fünfzehneinhalb Jahre alt war und für den er nach ägyptischem Recht die Obsorge hatte. Am 15.2.2007 wies das Migrationsamt des Kantons Aargau diesen Antrag zurück, woraufhin der Bf. am 12.3.2007 ohne Erfolg Berufung an die Rechtsabteilung des Migrationsamts erhob.

Am 26.6.2007 wandte sich der ErstBf. an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, das dem Rekurs am 7.9.2007 stattgab. Das Rekursgericht führte aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung zwar nicht erfüllt wären, jedoch die Interessen der Bf. an einem Familienleben unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK Vorrang vor den Interessen der Allgemeinheit hätten. Daher wies das Gericht das Migrationsamt an, eine Aufenthaltserlaubnis für den ZweitBf. zu erteilen. Am 28.1.2008 schickte das Migrationsamt den Akt zur Erteilung des Daueraufenthaltsrechts an das Bundesamt für Migration, um die erforderliche Zustimmung einzuholen. Dieses verweigerte am 4.3.2008 die Zustimmung, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren und die Entscheidung des Rekursgerichts seiner Ansicht nach mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Widerspruch stand.

Daraufhin wandte sich der ErstBf. am 4.4.2008 an das Bundesverwaltungsgericht. Er informierte außerdem am 30.7.2009 die Behörden, dass sich die persönliche Lage seines Sohnes geändert hätte, weil seine Mutter umgezogen wäre und er ausschließlich von der Großmutter betreut würde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Das Gericht betonte, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt wären und der ZweitBf. außerdem das Erwachsenenalter erreicht hätte und nicht mehr auf seinen Vater angewiesen wäre.

Am 8.3.2010 brachte der Bf. Beschwerde an das schweizerische Bundesgericht ein, die am 5.7.2010 zurückgewiesen wurde. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Beziehungen zwischen den Bf. nicht vorrangig waren und der ErstBf. nicht unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz die Familienzusammenführung beantragt hatte. Es bemerkte, dass der ZweitBf. von seiner Mutter und der Großmutter bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr betreut wurde, dass er fast sein ganzes Leben in Ägypten verbrachte und durch seine Ausreise wichtige soziale und persönliche Bindungen negativ beeinflusst werden könnten. Das Gericht beachtete des Weiteren, dass der ZweitBf. aufgrund seines Alters jetzt mit größeren Integrationsherausforderungen als während seines ersten Besuches in der Schweiz zu rechnen habe. Während der ErstBf. eine enge Beziehung mit seiner Tochter aus der zweiten Ehe in der Schweiz habe und es von ihm nicht verlangt werden könne, nach Ägypten zu ziehen, lägen keine hinreichenden Gründe vor, die die Familienzusammenführung in der Schweiz rechtfertigen würden.

Rechtsausführungen:

(33) Der GH stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK und nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

Die allgemeinen Grundsätze

(43) […] Der wesentliche Zweck des Art. 8 EMRK ist der Schutz des Einzelnen vor Willkürmaßnahmen der Behörden. […] Aus der effektiven »Achtung« des Familienlebens können sich daneben auch positive Verpflichtungen ergeben. […]

(44) Um festzustellen, wie groß der Umfang der staatlichen Verpflichtungen ist, muss der GH den Sachverhalt im Lichte der anwendbaren Grundsätze prüfen […]:

a) das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen niedergelassener Zuwanderer die Einreise zu gewähren, hängt von den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse ab;

b) nach den geltenden Grundsätzen des Völkerrechts und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen hat ein Staat das Recht, die Einwanderung von Drittstaatsangehörigen in sein Hoheitsgebiet zu kontrollieren;

c) im Bereich der Einwanderung kann aus Art. 8 EMRK keine allgemeine Verpflichtung des Staates abgeleitet werden, die Entscheidung von Ehepaaren bezüglich ihres ehelichen Wohnsitzes zu respektieren und die Familienzusammenführung auf seinem Hoheitsgebiet zu gestatten.

(45) In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur um Einwanderung, sondern auch um Familienleben geht, und dass sie Ausländer betreffen, die bereits ein Familienleben hatten, das sie in einem anderen Land zurückgelassen haben, bis sie einen dauerhaften Status im Gastland erreichten. In solchen Fällen muss der GH prüfen, ob die Regierung mit der Ablehnung von Aufenthaltstiteln für die Bf. einen fairen Ausgleich zwischen deren Interessen an der Entwicklung ihres Familienlebens im belangten Staat auf der einen Seite und den Interessen des Staates an der Einwanderungskontrolle auf der anderen getroffen hat. Bei dieser Beurteilung fragte der GH zunächst, ob die Eltern unwiderruflich beschlossen haben, ihre Kinder im Herkunftsland zurückzulassen und dadurch jede Absicht auf zukünftige Familienzusammenführung aufgegeben haben. Zweitens fragte der GH, ob es das angemessenste Mittel zur Entwicklung ihres Familienlebens mit ihren im Vertragsstaat lebenden Eltern ist, den Kindern die Einreise in den Konventionsstaat zu erlauben. Bei der Beantwortung dieser Frage muss berücksichtigt werden, ob der Rückkehr der Eltern in das Herkunftsland irgendwelche »unüberwindbaren Hürden« oder »wesentlichen Hindernisse« entgegenstehen.

(46) Der GH vertritt ferner die Ansicht, dass es auch im Völkerrecht unbestritten ist, dass bei allen Entscheidungen betreffend Kinder ihr Wohl im Vordergrund stehen muss. Zu diesem Zwecke wendet er in Fällen von Familienzusammenführung den Umständen der minderjährigen Kinder besondere Aufmerksamkeit zu, insbesondere ihrem Alter, ihrer Situation im Herkunftsland und dem Ausmaß, in welchem sie auf ihre Eltern angewiesen sind. Auch wenn das Kindeswohl keine »Trumpfkarte« sein kann, die die Aufnahme aller Kinder verlangt, für die es besser wäre, in einem Konventionsstaat zu leben, müssen die innerstaatlichen Gerichte das Kindeswohl in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen stellen und ihm wesentliche Bedeutung einräumen. […]

(47) […] Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität ist es nicht die Aufgabe des GH, an die Stelle der zuständigen Behörden zu treten und zu bestimmen, was das Kindeswohl verlangt, sondern zu beurteilen, ob die nationalen Gerichte die notwendigen im Art. 8 EMRK enthaltenen Garantien unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohles gewährleistet haben, was sich ausreichend in der Begründung der nationalen Gerichte widerspiegeln muss. […]

Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(48) Der GH stellt fest, dass der ErstBf. den ZweitBf. zurückließ, als er 1997 aus Ägypten in die Schweiz ging, um Asyl zu beantragen. Obwohl sein Antrag von den Schweizer Behörden abgelehnt wurde, ist bei der Beurteilung, ob er sein Kind aus eigenem Willen zurückließ, Vorsicht geboten. Der GH weist jedoch darauf hin, dass der ErstBf. den Antrag auf Familienzusammenführung nicht gleich stellte, nachdem er aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin im Jahr 1999 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, sondern den ZweitBf. erst 2002 mit einem Touristenvisum für drei Monate in die Schweiz brachte. Im Juli 2003 zog der ZweitBf. für die Zwecke der Familienzusammenführung in die Schweiz. Im Januar 2005 schickte der ErstBf. ihn jedoch aufgrund der Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Ehefrau nach Ägypten zurück. Nach der Trennung des Ehepaares stellte der ErstBf. im März 2006 einen neuen Antrag auf Familienzusammenführung. Der GH gelangt zur Auffassung, dass diese Umstände keinen eindeutigen Aufschluss darüber geben, ob der ErstBf. immer schon plante, mit seinem Sohn in der Schweiz zu leben.

(49) Unter Hinweis darauf, dass der ErstBf. auch ein Familienleben mit seiner Tochter […] in der Schweiz genoss, betrachtet der GH es als unzumutbar, den ErstBf. aufzufordern, nach Ägypten zurückzukehren, um dort mit seinem Sohn zu leben, weil dies die Trennung von seiner Tochter bedeuten würde. Der GH gelangt zum Ergebnis, dass es unangemessen schwierig für die Bf. wäre, das Familienleben anderswo als in der Schweiz zu führen.

(50) Der GH beobachtet, dass der Fall Sen/NL die Familienzusammenführung mit beiden Eltern und der Fall Tuquabo-Tekle u.a./NL die Familienzusammenführung mit einem Elternteil in einer Situation betraf, wo der andere Elternteil verstorben war. Der vorliegende Fall hingegen betrifft die Zusammenführung eines Kindes mit seinem Vater, wobei das Kind zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung bei seiner Mutter lebte. Der GH beachtet daher, dass keine Vermutung dafür vorlag, dass die Wiedervereinigung mit dem ErstBf. in der Schweiz an sich im Interesse des ZweitBf. lag.

(51) Der GH stellt auch fest, dass der ErstBf. nach dem ägyptischen Recht das Sorgerecht hatte. Obwohl dieser Rechtsstatus darauf hindeutet, dass es im Interesse des ZweitBf. wäre, mit seinem Vater in der Schweiz zu leben, kann das alleine nicht ausschlaggebend sein. Nach Auffassung des GH lebte der ZweitBf. fast sein ganzes Leben in Ägypten und hatte starke soziale, kulturelle und sprachliche Verbindungen zu seinem Herkunftsland. In Ägypten kümmerten sich seine Mutter und später […] seine Großmutter um ihn. Der GH beachtet des Weiteren, dass der ZweitBf. zum Zeitpunkt der Antragstellung fünfzehneinhalb Jahre alt und nicht so sehr auf Betreuung angewiesen war wie Kleinkinder. […] Der GH stellt fest, dass in seinem Herkunftsland keine große Bedrohungen für das Wohl des ZweitBf. gegeben waren, anders als im Fall Tuquabo-Tekle u.a./NL, in dem das fünfzehnjährige Mädchen, das von seiner Großmutter erzogen wurde, gegen den Willen der Mutter aus der Schule genommen und dem Risiko ausgesetzt wurde, verheiratet zu werden.

(52) Aus den oben genannten Gründen stellt der GH fest, dass unter Anwendung der Grundsätze seiner Rechtsprechung keine eindeutige Schlussfolgerung dahingehend gezogen werden kann, ob das Interesse der Bf. an der Familienzusammenführung gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an der Einwanderungskontrolle von Fremden in ihr Staatsgebiet überwog. Hätten die inländischen Behörden die fraglichen Interessen unter Berücksichtigung des Kindeswohls sorgfältig abgewogen und die maßgeblichen Gründe für ihre Entscheidung dargelegt, würde der GH entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität erachten, dass die inländischen Behörden es weder versäumt haben, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Bf. und den Interessen des Staates herzustellen, noch den ihnen von der Konvention zur Verfügung gestellten Ermessensspielraum überschritten haben.

(53) Der GH stellt jedoch fest, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 5.6.2010 und die anderen inländischen Gerichte das Kindeswohl des ZweitBf., der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung ein Kind war, lediglich flüchtig überprüften und dahingehend nur eine summarische Begründung lieferten. Der GH ist der Auffassung, dass das Bundesgericht das Wohl des ZweitBf. entgegen den Anforderungen der Konvention und der anderen internationalen Übereinkünften (wie dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes) sowie des Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausreichend ins Zentrum seiner Interessenabwägung und seiner Begründung stellte.

(54) Angesichts des Vorgesagten liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK vor (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Serghides).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 8.000,– für immateriellen Schaden; € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Ahmut/NL v. 28.11.1996 = NL 1996, 171 = ÖJZ 1997, 676

Sen/NL v. 21.12.2001 = NL 2002, 11

Tuquabo-Tekle u.a./NL v. 1.12.2005 = NL 2005, 296

Neulinger und Shuruk/CH v. 6.7.2010 (GK) = NLMR 2010, 211

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.11.2016, Bsw. 56971/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 528) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_6/El Ghatet.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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