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Bsw56511/16•AUSL EGMR Bsw56511/16
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Mercan gg. die Türkei, Zulässigkeitsentscheidung vom 8.11.2016, Bsw. 56511/16.
Art. 35 EMRK - U-Haft einer Richterin nach Staatsstreich vom 15.7.2016.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
In der Nacht vom 15. auf den 16.7.2016 unternahm eine Gruppe von Personen, die den türkischen Streitkräften angehörten und beschuldigt wurden, mit der »Fethullahistischen Terrororganisation/parallele Staatsstruktur« verbunden zu sein, den Versuch eines Staatsstreichs. Mehr als 200 – vorwiegend – Zivilpersonen verloren ihr Leben, als sie versuchten, sich den Putschisten entgegenzustellen. In den folgenden Tagen schritten die Behörden zu zahlreichen Verhaftungen und Entlassungen innerhalb der Armee und der Justiz.
Am 16.7.2016 entließ der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (»HRRS«) vorläufig mehr als 2.900 Beamte aus ihren Funktionen, die verdächtigt wurden, eine Verbindung zur genannten Bewegung zu haben. Er genehmigte auch die Eröffnung von Strafverfahren gegen diese Beamte.
Davon war auch die Bf. betroffen, die damals Richterin in der Stadt Giresun war. Am 17.7.2016 wurde sie zuhause von der Polizei verhaftet und am folgenden Tag vom Staatsanwalt vernommen, wo sie behauptete, keine Verbindung zur genannten Bewegung zu haben. Dies wiederholte sie auch bei ihrer Befragung vor dem Friedensrichter. Letzterer ordnete nach Ende der Verhandlung die Untersuchungshaft der Bf. an und stützte sich dabei auf die Entscheidung des HRRS vom 16.7.2016 sowie auf konkrete Beweise und ein bestehendes Fluchtrisiko.
Am 8.8.2016 wurde ein Einspruch der Bf. gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptete Verletzungen von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft), Art. 5 Abs. 3 EMRK (hier: Haftdauer), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) sowie Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
(17) [...] Die Bf. rügt [unter Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK], dass ihre Untersuchungshaft unrechtmäßig ist und beklagt sich auch über deren Dauer.
(18) Sie erklärt, dass sie keinen wirksamen Rechtsbehelf zur Anfechtung ihrer Untersuchungshaft habe. Zwei Mitglieder des Verfassungsgerichts sowie einige dort tätige Berichterstatter seien verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden. In einem derartigen Kontext sei das Verfassungsgericht nicht in der Lage, eine unparteiische Entscheidung zu treffen. [...]
(20) Der GH erinnert daran, dass Art. 35 EMRK die Erschöpfung des Instanzenzugs nur im Hinblick auf Rechtsbehelfe vorschreibt, die sich auf die gerügten Verletzungen beziehen, verfügbar und geeignet sind. Diese Rechtsbehelfe müssen mit ausreichender Gewissheit existieren, und zwar nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis, ansonsten fehlt es ihnen an der erforderlichen Wirksamkeit und Zugänglichkeit. Zudem erinnert der GH daran, dass gemäß den »allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts« bestimmte besondere Umstände den Bf. von der Verpflichtung befreien können, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, die sich ihm bieten. [...]
(21) Der GH bemerkt, dass mit der am 23.9.2012 in Kraft getretenen Verfassungsänderung die Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht in das türkische Rechtssystem eingeführt wurde. Der neue Art. 148 Abs. 3 der Verfassung räumt diesem Gericht die Kompetenz ein, nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtsweges Rechtsbehelfe von Individuen zu prüfen, die sich in ihren von der Verfassung sowie der Konvention und deren Protokollen geschützten Grundrechten und -freiheiten verletzt sehen.
(22) Der GH prüfte diesen neuen Rechtsbehelf bereits im Rahmen des Falls Hasan Uzun/TR, der die angebliche fehlende Fairness eines Zivilverfahrens betraf. [...] Am Ende seiner Prüfung der Hauptaspekte des neuen individuellen Rechtsweges an das Verfassungsgericht befand der GH, dass ihm kein Element vorlag, das ihm erlauben würde festzuhalten, dass das fragliche Rechtsmittel nicht grundsätzlich angemessene Aussichten auf Abhilfe hinsichtlich Rügen nach der Konvention bot. [...]
(23) In der Folge hat der GH zahlreiche Beschwerden wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs für unzulässig erklärt, weil die Bf. von diesem neuen Rechtsweg keinen Gebrauch gemacht hatten [...].
(25) Im vorliegenden Fall sieht der GH keinen Grund dafür, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Tatsächlich verfügt er über kein Element, das ihm erlauben würde festzuhalten, dass die Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht nicht auch eine geeignete Abhilfe im Hinblick auf die Rüge der Bf. unter Art. 5 Abs. 1 EMRK bringen kann oder keine angemessenen Erfolgsaussichten bietet. Die vom Verfassungsgericht erlassenen Urteile und insbesondere sein Urteil vom 25.2.2016 betreffend die Journalisten E. G. und C. D. unterstützen diese These. In diesem Urteil erwog das Verfassungsgericht, dass die Untersuchungshaft der beiden Journalisten Art. 19 Abs. 3 der Verfassung verletzte, da keine konkreten Fakten existierten, um einen starken Verdacht zu erregen, dass die Betroffenen die vorgeworfenen Straftaten begangen hatten, und da die Notwendigkeit der Freiheitsentziehung der Betroffenen nicht gezeigt worden war. Bei dieser Gelegenheit nahm das Verfassungsgericht stark auf die Rechtsprechung des GH Bezug, insbesondere auf das Urteil Lütfiye Zengin u.a./TR, und wendete die vom GH etablierten Grundsätze an. [...] [Als Folge des Urteils] wurden die Betroffenen am nächsten Tag freigelassen.
(26) Was die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall spezielle Umstände gegeben waren, die die Bf. von ihrer Verpflichtung befreien hätten können, den fraglichen Rechtsbehelf auszuüben, befindet der GH, dass die von der Betroffenen zu diesem Punkt vorgebrachten Argumente es prima facie nicht erlauben, die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs vor dem Verfassungsgericht in Zweifel zu ziehen. Die bloßen von der Bf. im Hinblick auf die Unparteilichkeit der Richter des Verfassungsgerichts empfundenen Befürchtungen befreiten sie nicht von der Verpflichtung, vor diesem Gericht ein Rechtsmittel einzubringen, um den Anforderungen des Art. 35 Abs. 1 EMRK zu genügen. Diesbezüglich erinnert der GH [...] daran, dass der alleinige Umstand, dass Zweifel im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines gegebenen Rechtsmittels bestehen, das nicht in jedem Fall zum Scheitern verurteilt ist, keinen stichhaltigen Grund darstellen, um seine Nichtverwendung zu rechtfertigen. Er erinnert auch daran, dass das behauptete Fehlen von Unparteilichkeit gegebenenfalls Gegenstand einer Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK sein kann, aber dass man eine solche Behauptung grundsätzlich nicht präventiv erheben kann, um der Verpflichtung zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Hinblick auf Art. 5 EMRK zu entkommen.
(27) Angesichts des Vorgesagten und der Gesamtumstände des Falles kann der GH kein spezielles Element erkennen, das die Bf. von der Verpflichtung befreien hätte können, das Verfassungsgericht anzurufen. [...] Unter diesen Umständen erwägt der GH, dass die Bf. nicht getan hat, was nötig war, um es den innerstaatlichen Gerichten zu erlauben, ihrer fundamentalen Rolle innerhalb des Schutzmechanismus der Konvention nachzukommen, da jene des GH nur subsidiär dazu ist.
(28) Folglich befindet der GH, dass die Bf. gehalten war, das Verfassungsgericht mit einer Individualbeschwerde anzurufen, was sie nicht getan hat.
(30) [Der GH] weist daher [...] die Beschwerde unter Art. 5 EMRK wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zurück.
[Dies gilt auch im Hinblick auf die Beschwerden unter Art. 3 und Art. 6 EMRK.]
Der GH erklärt die Beschwerde daher insgesamt für unzulässig (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Akdivar u.a./TR v. 16.9.1996 (GK)
Selmouni/F v. 28.7.1999 (GK) = NL 1999, 135
Hasan Uzun/TR v. 30.4.2013 (ZE)
Koçintar/TR v. 1.7.2014 (ZE)
Lütfiye Zengin u.a./TR v. 14.4.2015
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 8.11.2016, Bsw. 56511/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 549) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_6/Mercan.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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