OGH 11Ns79/16f

11Ns79/16fObergericht03.11.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns79/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00079.16F.1103.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Afsaneh Z***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 505 Hv 5/15b des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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