OGH 12Ns68/16w

12Ns68/16wObergericht31.10.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns68/16w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00068.16W.1031.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Oktober 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112, AZ 65 Hv 176/14y des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr.

Schwab ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Gerhard M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Mai 2016, AZ 32 Bs 105/16z,

ausgeschlossen.

An Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu 11 Os 111/16g über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 11. Senats.

An der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinn des § 72 StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine

Schwab als Richterin mitgewirkt.

Als deren Angehöriger (§ 72 StGB) ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr.

Schwab gemäß § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde

ausgeschlossen.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs anstelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger (§ 45 Abs 2 StPO).

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