9Ob59/16s•OGH 9Ob59/16s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. S***** T*****, vertreten durch die Fux Neulinger Mitrofanova Rechtanwälte OG in Wien, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin Dr. S***** T*****, vertreten durch die Vetter Kaan Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, , vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. D GmbH, *****, vertreten durch Mag. Marcus Blumencron, Rechtsanwalt in Wien, wegen Errichtung eines Geh und Fahrwegs ua (Streitwert: 34.000 EUR), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2016, GZ 4 R 97/15m47, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
1. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RISJustiz RS0042555 [T2, T4, T7, T9] ua), soweit keine groben Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen vorliegen (RISJustiz RS0042555 [T11] ua). Das ist hier nicht der Fall.
2. Hier verpflichtete sich die Zweitbeklagte, die von der Klägerin ein von zwei benachbarten Grundstücken gekauft hatte, ua zur Herstellung eines Grenzzauns samt Tor und eines den Grenzzaun während der geplanten Baumaßnahmen schützenden Bauzauns an der künftigen Grundstücksgrenze „spätestens mit Baubeginn des von ihr geplanten Bauvorhabens bzw Öffnung des … bestehenden Zaunes“, weiter zur dauerhaften Einräumung eines Geh und Fahrrechts auf einem näher bestimmten Teil des verkauften Grundstücks sowie zur Überbindung dieser Pflichten auf alle ihre Rechtsnachfolger. Im Realdienstbarkeitsvertrag wurde festgehalten, dass alle Dienstbarkeitsrechte „mit Fertigstellung des zu errichtenden Gebäudes samt Außenanlagen auf der dienenden Liegenschaft (Datum der Fertigstellungsanzeige)“ entstehen. Die Servitut wurde intabuliert. Das Bauvorhaben wurde nicht umgesetzt.
Das Berufungsgericht kam im Wege ergänzender Vertragsauslegung zum Ergebnis, dass die Parteien auch dann, wenn ihnen bei Vertragsschluss bewusst gewesen wäre, dass eine Bebauung nicht erfolgen würde, die Zweitbeklagte dennoch zu den von der Klägerin begehrten Errichtungsleistungen verpflichtet hätten und dass diese Pflicht beim Weiterverkauf des Grundstücks auf die Erstbeklagte übertragen worden sei.
3. Die Erstbeklagte ist in ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision der Ansicht, dass keine Vertragslücke vorliege. Bereits aus einfacher Vertragsauslegung ergebe sich, dass die Wegeerrichtung untrennbar mit dem Bau verknüpft sei. Mit diesem Verständnis berücksichtigt sie jedoch den festgestellten Willen der Klägerin nicht, die ihr Grundstück ohne die Einräumung der in diesem Vertrag angeführten Rechte nicht oder nicht zu diesem Preis verkauft hätte. Wenn das Berufungsgericht hier insofern eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Lücke erkannte, ist dies vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig.
4. Für diesen Fall meint die Erstbeklagte im Wesentlichen, dass die vertraglich vereinbarte Überbindung der Pflichten auf die Erstbeklagte („mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die Verkäuferin diese Liegenschaft bisher besessen und benützt hat, beziehungsweise zu besitzen und zu benützen berechtigt war“) die Herstellungsverpflichtung nicht erfasse. Warum eine solche Klausel nicht auch Leistungspflichten des Verpflichteten erfassen können sollte, ist nicht ersichtlich. Dass nur solche Pflichten übergehen können, die die Zweitbeklagte vor dem Verkauf hatte, ist zwar richtig. Daraus ist für den Revisionsstandpunkt jedoch nichts zu gewinnen, weil die Errichtung des Servitutswegs, wie dargelegt, nicht als mit der Realisierung des Bauprojekts untrennbar verbunden zu verstehen war. Die Herstellungsverpflichtung konnte danach schon nach dem Wortlaut der Rechtsnachfolgeklausel als eigenständige Verpflichtung auf die Erstbeklagte übergehen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Verpflichtungen wie etwa die Herstellungspflicht der Zweitbeklagten verbleiben sollten.
5. Die außerordentliche Revision der Erstbeklagten ist danach zurückzuweisen.
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