OGH 3Ob183/16g (3Ob184/16d)

3Ob183/16g (3Ob184/16d)Obergericht18.10.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob183/16g (3Ob184/16d)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00183.16G.1018.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Bernhard Österreicher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei A*****, vertreten durch Dr. Andreas Weiler, Rechtsanwalt in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. November 2015, GZ 38 R 224/15w25 und 38 R 225/15t26, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 2. Juni 2015, GZ 6 E 21/15z11, und vom 25. Juni 2015, GZ 6 E 21/15z20, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht gab den Rekursen der Verpflichteten gegen die Abweisung ihres Aufschiebungs und ihres Einstellungsantrags nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Der von der Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RISJustiz RS0012387 [T13, T16]).

Der Revisionsrekurs ist demnach absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.

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