Bsw11981/15•AUSL EGMR Bsw11981/15
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache B. A. C. gg. Griechenland, Urteil vom 13.10.2016, Bsw. 11981/15.
Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Verletzung des Rechts auf Privatleben mangels ausreichend rascher Entscheidung über Asylantrag.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., ein prokommunistisch und prokurdisch orientierter politischer Aktivist, wurde 2000 in der Türkei wegen des Delikts des Angriffs auf die verfassungsmäßige Ordnung des Staates nach Art. 146 StGB verhaftet.
Nachdem er aus gesundheitlichen Gründen wieder entlassen worden war, floh er im Jahr 2002 nach Griechenland, wo er am 15.1.2002 einen Asylantrag stellte. Am 18.2.2002 wies der Generalsekretär des Ministeriums für die öffentliche Ordnung diesen Antrag mit einer summarischen Begründung zurück.
Der Bf. erhob in der Folge eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an den Minister für die öffentliche Ordnung. Am 29.1.2003 wurde er vor die Asylkommission geladen und legte dieser mehrere Dokumente vor, die belegten, dass er in der Türkei aufgrund seiner politischen Ansichten Opfer von Folter geworden war. Die Asylkommission gab daraufhin eine für ihn positive Stellungnahme ab. Der Minister war gemäß Art. 3 Abs. 5 des Präsidialdekrets Nr. 61/1999 über das Verfahren bei der Prüfung von Asylanträgen verpflichtet, nach Vorliegen einer solchen positiven Stellungnahme binnen 90 Tagen die Entscheidung zu treffen, ob dem Bf. internationaler Schutz gewährt wird. Bis zum Zeitpunkt der Anrufung des GH hat der Minister trotzdem noch immer keine Entscheidung getroffen.
Zwischen 2003 und 2015 lebte der Bf. in Athen und ließ von der Polizei alle sechs Monate seine Asylwerberkarte erneuern. Diese verhinderte zwar, dass er ausgewiesen werden konnte, räumte ihm aber keine weiteren Rechte ein, wie etwa einen Beruf auszuüben, einen Zugang zu Bildung zu erhalten, zu heiraten, den Führerschein zu machen, ein Bankkonto zu eröffnen oder eine Familienzusammenführung zu beantragen.
Die Türkei hatte indes bereits 2005 einen Auslieferungsantrag gegen den Bf. gestellt. Dieser wurde von der Anklagekammer des Berufungsgerichts Patras am 26.3.2013 zurückgewiesen, da sie der Ansicht war, dass der Bf. bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Misshandlung aufgrund seiner politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Das Kassationsgericht bestätigte diese Entscheidung am 26.4.2013.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens), weil er in Griechenland trotz positiver Stellungnahme der Asylkommission zwölf Jahre in Ungewissheit über seinen Status gelebt hätte. Er beschwerte sich über die Auswirkungen dieser Situation auf sein Berufs- und Familienleben sowie das Fehlen von ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien, um ihn vor jeder willkürlicher Behandlung von Seiten der Verwaltung zu schützen. Unter Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) rügte er weiters, dass er keinen wirksamen Rechtsbehelf gehabt hätte, um sich über diese Situation zu beschweren. Unter Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 EMRK rügte er eine Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit. Daneben beschwert er sich unter Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) iVm. Art. 13 EMRK darüber, dass die Gefahr, im Falle seiner Rückkehr in die Türkei Misshandlungen ausgesetzt zu werden, real sei, da der Minister für die öffentliche Ordnung seinen Asylantrag zu jeder Zeit abweisen könnte.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK
Zulässigkeit
(25) Die Regierung erhebt eine Einrede wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges [...]. Der Minister für die öffentliche Ordnung hätte den Asylantrag des Bf. stillschweigend zurückgewiesen und Letzterer hätte keine Nichtigkeitsbeschwerde dagegen erhoben. Auch hätte er keinen Antrag auf erneute Prüfung seines Asylantrags [...] gestellt. Sie gibt zudem an, dass der Bf. keinen Antrag auf Genehmigung des Aufenthalts aus humanitären Gründen formuliert habe, gegen dessen Zurückweisung er dann mit einer Nichtigkeitsbeschwerde die Verwaltungsgerichte anrufen hätte können.
(28) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass der Minister für die öffentliche Ordnung gemäß Art. 3 Abs. 5 des Präsidialdekrets Nr. 61/1999 binnen 90 Tagen ab Erhebung des Rekurses gegen die Zurückweisung eines Asylantrags und nach einer Stellungnahme der Asylkommission entscheidet. Im gegenständlichen Fall lief diese Frist am 20.6.2002 aus. Nun war der Bf. aber zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vor die Kommission geladen worden, sondern geschah dies tatsächlich erst am 29.1.2003, also zehn Monate nach Erhebung der Beschwerde [...]. Man kann daher nicht vernünftigerweise annehmen, dass der Rechtsbehelf des Bf. vor dem Minister für die öffentliche Ordnung Gegenstand einer »stillschweigenden Zurückweisung« binnen der erwähnten 90-tägigen Frist war, die den Weg für eine Nichtigkeitsbeschwerde dagegen frei gemacht hätte. Im Übrigen ist zu betonen [...], dass verschiedene Instanzen, darunter die Polizei, bis 2015 davon ausgingen, dass die Frage des Ergebnisses des Asylantrags des Bf. immer noch vor dem Minister anhängig war.
(29) Was die anderen von der Regierung erwähnten Rechtsbehelfe betrifft, bemerkt der GH [...], dass der Antrag auf Neuprüfung des Asylantrags das Vorliegen neuer Umstände voraussetzt – was im gegenständlichen Fall nicht gegeben war – und dass der Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen keinen Zweck gehabt hätte, da der Minister für die öffentliche Ordnung noch nicht über den Asylantrag entschieden hatte, der solche Gründe enthielt.
(30) Die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ist daher zurückzuweisen.
(31) Da diese Rügen nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig sind, sind sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(37) Zu den positiven Verpflichtungen [unter Art. 8 EMRK] gehört auch jene der zuständigen Behörden, die Asylanträge von betroffenen Personen in kurzer Zeit zu prüfen, um die Situation der Ungewissheit und Unsicherheit, in der sich diese Personen befinden, soweit wie möglich zu verkürzen.
(39) Der GH betont sodann, dass sich die Situation des Bf. im vorliegenden Fall auch von jener unterscheidet, wo die Behörden sich weigern, Bf. Aufenthaltsgenehmigungen zuzuerkennen, die sich unrechtmäßig auf dem Staatsgebiet niedergelassen haben und versuchen, die Behörden des Aufnahmestaates auf Basis des Familienlebens vor vollendete Tatsachen zu stellen. Im vorliegenden Fall steht die zwölf Jahre lang dauernde Unterlassung des Ministers für die öffentliche Ordnung in Frage, über den Asylantrag des Bf. zu entscheiden, während die Asylkommission eine positive Stellungnahme erlassen hatte und die griechischen Gerichte, einschließlich des Kassationsgerichts, einen Auslieferungsantrag der türkischen Behörden zurückgewiesen hatten. Es ist klar, dass die vom Bf. im Hinblick auf seinen Status empfundene Ungewissheit in diesem Kontext im Verhältnis zu jener eines Bf., der das Ende des ihn betreffenden Asylverfahrens in angemessener Frist erwartet, eine ganz besondere Dimension hatte.
(40) Im vorliegenden Fall entspringt die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK daher nach Ansicht des GH nicht aus Ausweisungs- oder Abschiebemaßnahmen, sondern aus der Situation der Ungewissheit und Unsicherheit, die der Bf. während einer langen Zeit erfuhr, nämlich ab 21.3.2002 – dem Datum, an dem er seine Beschwerde gegen die Entscheidung zur Zurückweisung seines Asylantrages erhob – bis zum Datum der Verkündung des gegenständlichen Urteils.
(41) Der GH beobachtet zudem, dass der Bf. im Bausektor arbeitete, ohne jedoch eine Arbeitsgenehmigung zu haben.
(42) Diesbezüglich muss betont werden, dass damals die Voraussetzungen für den Erhalt einer Arbeitsgenehmigung für Asylwerber sehr restriktiv waren. In der Tat musste gemäß Art. 4 des Dekrets Nr. 189/1998 (der im April 2016 aufgehoben wurde) gezeigt werden, dass unter anderem kein Interesse von Seiten einer Person, die bereits Flüchtlingsstatus hatte, an der Ausübung eines speziellen Berufs bekundet worden war. Zudem präzisierte ein Rundbrief des Arbeitsministers vom 19.10.2012, dass ein Asylwerber für den Erhalt einer Arbeitsgenehmigung den Nachweis einer öffentlichen Stelle vorlegen musste, der attestierte, dass es keine nationalen Arbeitslosen, Gemeinschaftsbürger oder Personen mit Flüchtlingsstatus gab, die im betroffenen Bereich arbeiten wollten. Zu dieser gesetzlichen Schwierigkeit kam noch eine praktische Schwierigkeit hinzu, die in Verbindung mit der Wirtschaftskrise und der großen Zahl an Arbeitslosen auf Arbeitssuche stand.
(43) Zudem betont der GH, dass der Bf., der erklärt, den Wunsch gehabt zu haben, sich an einer Universität zu inskribieren, dies aufgrund der Ungewissheit seines Status nicht machen konnte, und dass er als einfacher Inhaber einer Asylwerberkarte auch kein Bankkonto eröffnen oder sich eine steuerliche Registrierungsnummer zuerkennen lassen konnte – wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung einer beruflichen Aktivität. Auch war es ihm unmöglich, einen Führerschein zu erhalten.
(44) Was das Privatleben des Bf. betrifft, beobachtet der GH, dass ein Zusammenleben mit seiner Frau erst ab 2008 möglich und rechtmäßig gemacht wurde, weil Letztere in Griechenland eine befristete Arbeitserlaubnis erhalten hatte, nicht aber in Anwendung der Bestimmungen über die Familienzusammenführung.
(45) Der GH kommt zum Schluss, dass die Unterlassung des Ministers für die öffentliche Ordnung, über den Asylantrag des Bf. zu entscheiden, ungerechtfertigt war, da sie sich auf keinen Grund stützen konnte und für mehr als zwölf Jahre andauerte – und immer noch andauert –, während sich die nationalen Instanzen für die Notwendigkeit ausgesprochen hatten, ihm Asyl zu gewähren, und den Auslieferungsantrag der türkischen Behörden zurückgewiesen hatten.
(46) Daher erwägt der GH, dass die zuständigen Behörden unter den Umständen des vorliegenden Falles ihre positive Verpflichtung aus Art. 8 EMRK verletzt haben, die darin besteht, ein wirksames und zugängliches Verfahren einzurichten, um das Recht auf Privatleben zu schützen – durch eine angemessene Regelung, die anstrebt, dass der Asylantrag des Bf. in angemessener Frist geprüft wird, um seine Situation der Ungewissheit soweit wie möglich zu verkürzen. Es erfolgte daher eine Verletzung [von Art. 8 EMRK] (einstimmig).
(47) Unter Berücksichtigung seiner Schlüsse in den vorigen Absätzen stellt der GH fest, dass es auch zu einer Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK gekommen ist (einstimmig).
(48) Angesichts seiner Schlussfolgerung zu Art. 8 EMRK befindet der GH schließlich, dass es nicht nötig ist, auch eine Entscheidung unter Art. 14 EMRK zu treffen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK
Zulässigkeit
(50) Die Regierung behauptet, dass der Bf. die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft habe, und stützt sich dabei auf dieselben Argumente wie unter Art. 8 EMRK. [...]
(51) Der GH sieht keinen Grund, von seinen Schlussfolgerungen zu Art. 8 EMRK abzugehen und weist daher die Einrede der Regierung zurück.
(52) Die Regierung ersucht den GH [zudem], diese Rüge wegen fehlender Opfereigenschaft des Bf. zurückzuweisen. Der Bf. wäre während seines zwölf Jahre dauernden Aufenthalts noch nie Gefahr gelaufen, in die Türkei zurückgeschickt zu werden, und seine Asylwerberkarte würde regelmäßig erneuert. Insbesondere sei nach den Urteilen der Anklagekammer des Berufungsgerichts Patras und des Kassationsgerichts jede Möglichkeit der Rücksendung in die Türkei ausgeschlossen.
(54) Der GH befindet, dass die [...] Einrede eng mit dem Inhalt der Beschwerde [...] unter den Art. 3 und 13 EMRK verbunden ist, und verbindet sie deshalb mit der Entscheidung in der Sache.
(55) Da diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(61) Der GH hält fest, dass zwischen dem vorliegenden Fall und dem Fall R. U./GR mehrere Ähnlichkeiten existieren. Tatsächlich wurde in beiden Fällen der Asylantrag der Betroffenen in erster Instanz durch eine Entscheidung des Generalsekretärs des Ministers für die öffentliche Ordnung mit stereotyper Begründung abgewiesen. Gegen diese haben die beiden Bf. ein Rechtsmittel an den Minister für die öffentliche Ordnung erhoben. Im Fall des Bf. R. U. war dieser Rechtsbehelf bis zur Entscheidung des GH mehr als drei Jahre und sieben Monate anhängig. Im Fall des Bf. des vorliegenden Falles beträgt die fragliche Dauer mehr als zwölf Jahre.
(62) Der GH misst dem Umstand Bedeutung bei, dass der Rückführungsstaat des Bf., die Türkei, Vertragsstaat der Konvention ist und sich als solcher verpflichtet hat, das Recht auf Leben und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu achten. Der GH kann seine Beurteilung dennoch nicht allein auf diesen Umstand stützen. Er muss zunächst die konkreten Elemente der Akte und den Umstand berücksichtigen, dass der Bf. ein prokurdisch orientierter, linker Aktivist war und dass er der Beteiligung an einer bewaffneten terroristischen Vereinigung und der Tötung des Gründers einer anderen terroristischen Organisation beschuldigt wurde.
(63) Bei der Untersuchung dieser Elemente erinnert der GH daran, dass er der Existenz früherer Misshandlungen besondere Bedeutung beimisst. Er betont diesbezüglich, dass das Vorliegen solcher Misshandlungen einen soliden Hinweis auf ein reales zukünftiges Risiko liefert, dass ein Bf. Behandlungen erleiden könnte, die Art. 3 EMRK widersprechen, wenn er einen allgemein stimmigen und glaubhaften Tatsachenbericht abgegeben hat, der mit den Informationen übereinstimmt, die aus verlässlichen und objektiven Quellen über die allgemeine Situation im betroffenen Land stammen. Nun bemerkt der GH zum vorliegenden Fall aber, dass das griechische medizinische Zentrum zur Rehabilitierung von Folteropfern bestätigt hat, dass der Bf. bei seinen Inhaftierungen in der Türkei gefoltert wurde. Zudem beschrieb der Anwalt des Bf. in der Türkei in einem Dokument, das die Behauptungen des Bf. wiedergab, wie die Situation seines Mandanten in dessen Herkunftsland gewesen war. Aus diesem Dokument geht Folgendes hervor: der Bf. wurde zwischen 1992 und 1996 sechsmal verhaftet und gefoltert; während seiner Untersuchungshaft wurde er, als er sich am dreißigsten Tag seines Hungerstreiks befand, erneut gefoltert; außerdem wurde er, als er am Wernicke-Korsakoff-Syndrom litt und am Sterben war [...], für eine Zeit von sechs Monaten bedingt entlassen.
(64) Außerdem wurde dieses Risiko einer Misshandlung auch von der Anklagekammer des Berufungsgerichts Patras und vom Kassationsgericht hervorgehoben, welche den Auslieferungsantrag der türkischen Behörden abwiesen und sich dabei insbesondere auf die Gefahr von Misshandlungen bei Rückführung des Bf. in die Türkei stützten. Dennoch kann die Abweisung des Antrags auf Auslieferung des Bf. in dieses Land nicht mit der Zuerkennung von internationalem Schutz gleichgesetzt werden. Tatsächlich ist – solange der zuständige Minister nicht entscheidet – die im Hinblick auf den Asylantrag des Bf. in Kraft stehende Entscheidung jene des Generalsekretariats des Ministers für die öffentliche Ordnung, mit welcher dieser Antrag abgewiesen wurde.
(65) Der GH erwägt daher, dass der Bf. zur Untermauerung seines Asylantrags in Griechenland Beweiselemente vorgelegt hat, die sich auf die Behandlung stützten, der er in der Türkei in der Vergangenheit unterworfen wurde, nämlich Akten, die als Art. 3 EMRK zuwiderlaufend qualifiziert wurden – eine Tatsache, die sowohl von zwei Gerichten als auch von der Asylkommission anerkannt wurde.
(66) Da der strittige Asylantrag nun aber immer noch anhängig ist, bleibt die rechtliche Situation des Bf. ungewiss, was ihn einer plötzlichen Rückführung in die Türkei aussetzt, ohne die Möglichkeit einer wirksamen Prüfung seines Asylantrags zu haben, und obwohl auf den ersten Blick ernste und gesicherte Risiken existieren, dass er in diesem Land eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung erleiden könnte.
(67) Folglich weist der GH die Einrede der Regierung zurück und kommt zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 3 iVm. Art. 13 EMRK erfolgt, wenn der Bf. in die Türkei zurückgeführt werden sollte, ohne dass vorher eine ex nunc-Beurteilung der persönlichen Situation des Bf. durch die griechischen Behörden im Hinblick auf die oben angeführten Kriterien erfolgt.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 4.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243
R. U./GR v. 7.6.2011
Jeunesse/NL v. 3.10.2014 (GK) = NLMR 2014, 417
M. E./S v. 8.4.2015 (GK) = NLMR 2015, 159
F. G./S v. 23.3.2016 (GK) = NLMR 2016, 105
J. K. u.a./S v. 23.8.2016 (GK) = NLMR 2016, 338
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.10.2016, Bsw. 11981/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2016, 440) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_5/B.A.C.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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