11Ns66/16v•OGH 11Ns66/16v
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Simon F***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 11/14t des Landesgerichts Klagenfurt, über die Reassumierung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 14. September 2016, GZ 11 ns 66/16v2, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski den
Beschluss
gefasst:
Unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 14. September 2016, GZ 11 Ns 66/16v2 wird die Bezeichnung des Dr. Philipp durch die des Hon.Prof. Dr. Kirchbacher ersetzt.
Gründe:
Bei der Bezeichnung iSd § 45 Abs 2 StPO ging der entscheidende Senat am 14. September 2016 von einer falschen Sachverhaltsgrundlage aus. Dies war zufolge Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp betreffend bereits festgestellter Ausgeschlossenheit spruchgemäß zu sanieren.
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