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1Nc44/16k•OGH 1Nc44/16k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 18/16h anhängig gewesenen Rechtssache der klagenden Parteien Dr. F***** W***** und Mag. N***** W*****, vertreten durch Dr. Stephan Winklbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 23.644 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Kläger erheben Amtshaftungsansprüche, die sie aus einer ihrer Ansicht nach unvertretbar unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht ableiten.
Das von ihnen angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 9/4 AHG“ vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des dem nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgericht übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden.
Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sodass ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen ist.
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