20Os12/16i•OGH 20Os12/16i
20Os12/16iObergericht10.10.2016
Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats I des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 7. Juni 2016, GZ D 15/1370, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH.Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten (vgl dazu 20 Os 12/15p) gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 1.100 Euro festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.
Dessen Vorbringen zuwider wurde ein in erster Instanz unbekämpft in Rechtskraft erwachsener Freispruch ohnedies berücksichtigt.
Zum Verfahrensaufwand ist in Ergänzung der erstinstanzlichen Annahmen auszuführen: Zwischen 4. März und 5. August 2013 gab es eine Überwachung der Kanzleiführung des Disziplinarbeschuldigten durch den Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (TZ 7, 17, 23). Ein auf Befangenheitsüberlegungen gestützter Delegierungsantrag des Disziplinarbeschuldigten (TZ 30) führte zu einer entsprechenden Umfrage (TZ 32) und einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (20 Ns 3/14t; TZ 34). Die zweite Verhandlung vor dem Disziplinarrat erfolgte – wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht – wegen eines letztlich zum Freispruch führenden Vorwurfs (TZ 54, 57).
Hält man sich dazu noch das Berufungsverfahren vor Augen, kann von einem unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwand – dem Beschwerdevorbringen entgegen – keine Rede sein.
Aufgrund des gesetzlichen Höchstbetrags von 2.250 Euro (§§ 41 Abs 2 iVm 16 Abs 1 Z 2 DSt), des sonst durchschnittlichen Verfahrensaufwands und der durchschnittlichen Einkommenslage des Kostenersatz-pflichtigen (dessen eingeschränkte Vertretungsbefugnis – TZ 7, 23 – für knapp ein halbes Jahr etwa drei Jahre zurückliegt) erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung als nicht korrekturbedürftig.
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