12Ns66/16a•OGH 12Ns66/16a
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Isai M***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, AZ 28 U 149/16i des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft BruckMürzzuschlag (gesetzlicher Vertreter) auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Mürzzuschlag delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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