OGH 15Ns72/16f

15Ns72/16fObergericht03.10.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns72/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00072.16F.1003.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Janosne N***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 7 U 71/16y des Bezirksgerichts Landeck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Der bloße Umstand, dass die Angeklagte (nunmehr) in W***** wohnt und arbeitet sowie behauptet, „keine Fahrmöglichkeit“ für die Anreise zum Gericht zu haben (ON 7), stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die – nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.

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