OGH 1Präs2690-4024/16z

1Präs2690-4024/16zObergericht03.10.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Präs2690-4024/16z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:001PRA04024.16Z.1003.000

Kopf

Über die zu den AZ D 207/13 und D 39/16 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien erfolgte Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats ergeht der

Beschluss:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung:

Begründung

Dr. Z***** lehnt den Präsidenten des Disziplinarrats mit der Begründung ab, er habe sie früher einmal vertreten. Warum Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Präsidenten des Disziplinarrats dadurch in Frage stehen sollten, sagt sie nicht. Der Präsident des Disziplinarrats weist seinerseits darauf hin, dass er sich „nicht im Geringsten befangen“ fühle, sodass der Antrag abzuweisen war.

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