OGH 13Ns69/16z

13Ns69/16zObergericht30.09.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns69/16z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00069.16Z.0930.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Daniel E***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Z 2 und Abs 2 SMG, AZ 8 U 12/16i des Bezirksgerichts Hermagor, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Steyr delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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