OLG Wien 34R85/16v

34R85/16vOberlandesgericht29.09.2016

Regest

Gewerblicher Rechtsschutz - Markenschutz; JUNGWINZER,

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 34R85/16v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2016:03400R00085.16V.0929.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke JUNGWINZER über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 26.7.2016, AM 50771/20164, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke

JUNGWINZER

in folgenden Dienstleistungsklassen:

35Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Publikation von Druckereierzeugnissen für Werbezwecke; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verleihung von Werbepreisen für Dritte; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch Verteilen von Drucksachen und durch Wettbewerbe für Werbezwecke;

41Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Wettbewerben und Preisverleihungen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Kongressen und Seminaren;

43Verpflegung von Gästen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt den Antrag ab, weil dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG fehle. Die beteiligten Verkehrskreise würden das Zeichen als informativen Hinweis oder als Themenangabe dahingehend sehen, dass bei den bezeichneten Dienstleistungen die Personengruppe von jungen Winzern im Mittelpunkt stehe. Im heutigen Geschäftsleben stünden bei Wettbewerben diverse Berufsgruppen im Zentrum solcher Dienstleistungen. Beispielsweise existierten Wettbewerbe zwischen Feuerwehrleuten oder zwischen Pfadfindern und auch im Schönheitsbereich. Ebenso sei es denkbar, dass solche Berufsgruppen oder Interessengemeinschaften aktiv oder passiv an Kongressen oder Seminaren teilnehmen, beispielsweise um Erfahrungen auszutauschen. Diverse Werbedienstleistungen würden dabei als typische, in diesem Zusammenhang stehende Dienstleistungen wahrgenommen. Bei der Verpflegung von Gästen könne diese Berufsgruppe ebenso im Zentrum dieser Dienstleistung stehen.

Somit lasse sich das Zeichen aufgrund des ihm innewohnenden Aussagegehalts ohne weitere Gedankenoperationen mit den beantragten Dienstleistungen in Verbindung bringen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf eine Abänderung der Entscheidung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.

1. 1 Ob einer Waren-/Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist anhand des Gesamteindrucks des Zeichens zu beurteilen (Koppensteiner, Markenrecht4 82; RIS-Justiz RS0079038).

Unterscheidungskräftig ist ein Zeichen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen mit anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (C108/97, Chiemsee; C104/00 P, Companyline; EuG T471/07, Tame it, Rz 15 mwN; C398/08, Vorsprung durch Technik; RIS-Justiz RS0118396; zuletzt etwa 4 Ob 10/14w, Jimi Hendrix, oder 4 Ob 49/14f, My TAXI).

1. 2 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft die Eintragung verhindert, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl OBm 1/13, Malzmeister mwN; ähnlich RIS-Justiz RS0122383). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Marke im Zweifel zuzulassen ist (vgl C104/01, Orange, Rn 58 und 59; C64/02, Das Prinzip der Bequemlichkeit).

1. 3 Ob die Unterscheidungskraft vorliegt, ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen, für die das Zeichen angemeldet wurde (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 57; 4 Ob 10/14w, Jimi Hendrix mwN).

Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf einen möglichen Fachkreis und/oder auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 67 mwN der Rsp; C104/01, Orange, Rz 46 und 63; RIS-Justiz RS0079038, T1; RISJustiz RS0114366, T5; vgl zuletzt 4 Ob 77/15z, Amarillo).

1. 4 Die Gründe nach § 4 Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG sind zwar nach der Rsp des EuGH gesondert zu prüfen (C304/06, Eurohypo). Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke aber dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistungen (C304/06 P, Eurohypo, Rz 69); eine beschreibende Marke iSv § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist daher auch nicht unterscheidungskräftig iSv § 4 Abs 1 Z 3 MSchG (vgl C363/99, Postkantoor, Rz 86). Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (OM 10/09, Lümmeltütenparty; 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS; 4 Ob 49/14f, My TAXI).

1. 5 Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten Zeichen als beschreibend, wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise eine unmittelbare und ohne weiteres Nachdenken erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit oder Ähnliches der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten, das heißt wenn die Verkehrskreise einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen (vgl Koppensteiner, Markenrecht4 71 mwN; RIS-Justiz RS0109431; C326/01, Universaltelefonbuch mwN; C494/08p, Pranahaus; vgl zuletzt 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS = RIS-Justiz RS0122383). Trifft das zu, kann auch Wortneubildungen die Unterscheidungskraft fehlen (4 Ob 38/06a, Shopping City; 4 Ob 28/06f, Firekiller; Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8 Rz 120 mwN; RIS-Justiz RS0117763, RS0066456, RS0066644).

1. 6 Enthält das Zeichen dem gegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, wäre es nicht bloß beschreibend und daher registrierbar (RIS-Justiz RS0109431 [T3], RS0090799, RS0066456; 4 Ob 116/03t, immofinanz; 17 Ob 27/07f, ländleimmo; OBm 1/12, Die grüne Linie). Bloße Andeutungen stehen einer Eintragung daher in der Regel nicht entgegen, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen.

1. 7 Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Dienstleistung, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden (RIS-Justiz RS0066644).

2. Auf dieser Grundlage ist dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft abzusprechen. Das Rekursgericht hält die Begründung des Patentamts für zutreffend, sodass auf sie verwiesen werden kann (§ 139 Einleitungssatz PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG und § 60 Abs 2 AußStrG).

2. 1 Die Antragstellerin behauptet im Wesentlichen, dass die betroffenen Verkehrskreise zwischen dem Zeichen und den beantragten Dienstleistungen keinen unmittelbaren Zusammenhang herstellen würden. Der Begriff Winzer beschreibe laut Duden jemanden, der Wein anbaue, also aus Trauben Wein herstelle und verkaufe. Dementsprechend wäre der Begriff Winzer allenfalls für die Warenklasse 33 nicht unterscheidungskräftig.

Wettbewerbe, Kongresse, Preisverleihungen etc stünden jedoch mit dem Begriff Winzer in keinem Zusammenhang. Ein solcher Zusammenhang werde insbesondere auch nicht ohne weitere Gedankenoperationen hergestellt. Diese Differenzierung werde durch den Begriff „Jungwinzer“, der im Duden nicht vorhanden sei, verstärkt. Dieser Begriff sei dem angesprochenen Publikum zwar als eine Bezeichnung für einen jungen Winzer bekannt, er werde aber nicht mit Werbeveranstaltungen, Wettbewerben, Kongressen oder Seminaren in Verbindung gebracht. Auch allein die Tatsache, dass junge Winzer im Zentrum von Wettbewerben stehen könnten, ändere nichts daran, dass die Allgemeinheit das Zeichen JUNGWINZER ohne weitere Hinweise nicht mit derartigen Dienstleistungen in Verbindung bringen würde.

2. 2 Diese Argumentation überzeugt nicht: Die Antragstellerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass es nicht um die Prüfung geht, welche Dienstleistungen abstrakt oder konkret mit dem Zeichen in Verbindung gebracht werden könnten, sondern dass umgekehrt – ausgehend vom Registerstand und vom beanspruchten Schutzumfang – zu prüfen ist, ob die Marke dafür Unterscheidungskraft besitzt (vgl Punkt 1.3). Nicht erforderlich ist, dass sich allein aus der Marke eine konkrete Aussage über die Dienstleistung ergibt.

Wenngleich eine unmittelbare und ohne Weiteres erkennbare Aussage über die Art, die Natur oder die Beschaffenheit der angemeldeten Dienstleistungen nicht gegeben und das angemeldete Zeichen daher nicht beschreibend im Sinne von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist, so ist dennoch auf den ersten Blick und damit sofort klar (vgl jüngst 4 Ob 69/15y, Chrysal unter Verweis auf C326/01, Universaltelefonbuch, Rz 33), dass die Antragstellerin innerhalb des Schutzbegehrens Leistungen im Zusammenhang mit Jungwinzern als relevantes Merkmal anbieten möchte. Es bedarf daher keiner besonderen Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen (RIS-Justiz RS0066456; 4 Ob 26/93, Smash; 4 Ob 158/05x, Steirerparkett).

Eindeutig und notorisch ist in diesem Zusammenhang, dass Jungwinzer häufig nicht nur im Mittelpunkt von nationalen und internationalen Wettbewerben und somit auch von Preisverleihungen/Prämierungen und den damit einhergehenden Werbemaßnahmen stehen; sie bilden mitunter auch eine eigene Prämierungssparte (zum Beispiel „Talentiertester Jungwinzer des Jahres“).

Gängig ist auch der Konnex zu diversen Werbeveranstaltungen, Veranstaltungen oder Kongressen/Seminaren, bei denen Wettbewerbe begleitender Bestandteil sein können. Bei der Verpflegung von Gästen ist der Begriff ohnedies dahin selbsterklärend, dass Wein angeboten wird, den „Jungwinzer“ produziert haben.

In der Gesamtbetrachtung ist JUNGWINZER bezogen auf die beantragten Dienstleistungen in der Wahrnehmung nicht so phantasievoll/mehrdeutig, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Durchschnittsverbraucher und/oder der Fachkreise eine besondere oder gar vielschichtige Gedankenoperation zu erfordern oder gar Unklarheiten zu erzeugen. Die Entscheidung des Patentamts bedarf daher keiner Korrektur.

3. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist (RIS-Justiz RS0111880), ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.