OGH 13Ns67/16f

13Ns67/16fObergericht29.09.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns67/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00067.16F.0929.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Alfred G***** wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und 3 Z 2 FPG, AZ 79 Hv 84/16h des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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