OLG Graz 6Ra56/16a

6Ra56/16aOberlandesgericht22.09.2016

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 6Ra56/16a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2016:0060RA00056.16A.0922.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr. Bott (Vorsitz), den Richter Dr. Deu sowie die Richterin Mag. Gassner als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch die Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch die Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, und die vormalige zweitbeklagte Partei und nunmehrige Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei *****, als Rechtsnachfolgerin der *****, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.Juni 2016, 38 Cga 171/12b-23 (Rekursinteresse EUR 82,81), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird abgeändert; sie lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der vormals zweitbeklagten Partei und nunmehrigen Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei ***** die mit EUR 212,99 (darin EUR 35,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“

Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

begründung:

Die ursprünglich gegen die beiden genannten beklagten Parteien (die Parteibezeichnung der Zweitbeklagten wurde im Verfahren mit Schriftsatz vom 25.4.2016 [ON 10] berichtigt) gerichtete Klage zog die Klägerin gegen die Zweitbeklagte mit ihrer Eingabe vom 14.Juni 2016 (ON 20) unter Anspruchsverzicht zurück.

Die vormals Zweitbeklagte erklärte daraufhin, dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei beizutreten und beantragte, der Klägerin ihre mit EUR 483,79 inklusive Umsatzsteuer zu bestimmenden Verfahrenskosten zum Ersatz aufzuerlegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet das Erstgericht die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 295,80 inklusive Umsatzsteuer bestimmten Verfahrenskosten gegenüber der Zweitbeklagten.

Die Klagsrücknahme habe die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 237 Abs 3 ZPO zur Folge. Richtigerweise sei von einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.000,00 auszugehen. Unter Einbeziehung der Kosten für den gemeinsamen Unterbrechungsantrag vom 22.Jänner 2013 mit einem Ansatz von EUR 64,70 nach TP 2 des RATG ergebe sich der zuerkannte Kostenersatzbetrag.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diese dahingehend abzuändern, dass der Klägerin ein Prozesskostenersatz lediglich in Höhe von EUR 212,99 inklusive Umsatzsteuer zum Ersatz auferlegt werde.

Weder die Beklagte noch die vormals Zweitbeklagte und nunmehrige Nebenintervenientin haben sich am Rekursverfahren beteiligt.

Der Rekurs ist berechtigt.

In ihrem Rechtsmittel wendet sich die Klägerin ausschließlich – alle sonstigen Positionen bleiben unangefochten – gegen die Honorierung des gemeinsamen Unterbrechungsantrags vom 22.Jänner 2013 (ON 8) im zuerkannten Umfang. Dieser Antrag sei von der Klagsvertreterin erstellt, von den Beklagtenvertretern lediglich gegengezeichnet und von dem vormaligen Zweitbeklagtenvertreter an das Gericht weitergeleitet worden. Die für diesen Antrag angefallenen Kosten seien demnach jedenfalls nur zu einem Drittel der vormals Zweitbeklagten zuzuordnen und können daher auch nur in diesem Umfang honoriert werden.

Das Rekursgericht vermag sich diesem Argument nicht zu verschließen.

Die Rekurswerberin hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 268/05a und auch das Oberlandesgericht Wien zu 16 R 73/11 in Bezug auf einen gemeinsamen Delegierungsantrag ausgesprochen haben, dass dieser den dort beteiligten beiden Parteien jeweils nur zur Hälfte zugeordnet werden könne. Nichts Anderes kann im vorliegenden Fall gelten.

Geht man davon aus, dass es sich bei dem genannten gemeinsamen Unterbrechungsantrag um einen einzigen Schriftsatz handelt, der vom Willen sämtlicher Verfahrensbeteiligter getragen war und unzweifelhaft auf dem Briefpapier der Klagsvertreterin verfasst wurde, so begegnet es keinerlei Bedenken, den dafür nach den Grundsätzen des RATG zu ermittelnden Umfang der Vertretungskosten auf die zu diesem Zeitpunkt beteiligten Parteien zu gleichen Teilen aufzuteilen. Ausgehend von der nicht weiter strittigen vom Erstgericht herangezogenen Bemessungsgrundlage von EUR 3.000,00 und dem Ansatz von EUR 64,70 nach TP 2 RATG ergibt sich ein auf die vormals Zweitbeklagte und nunmehrige Nebenintervenientin entfallender Ansatz von EUR 21,57 und unter Hinzurechnung des Einheitssatzes, der ERV-Kosten und der Umsatzsteuer der vom Rekurs genannte Betrag von EUR 43,57 für diese Prozesshandlung. Insgesamt errechnet sich demnach der von der Klägerin zu ersetzende Kostenbetrag mit EUR 212,99 (darin EUR 35,50 Umsatzsteuer). Der Umstand, dass das Erstgericht die ERV-Kosten (offenbar irrtümlich) doppelt in Ansatz gebracht hat, wird vom Rekurs nicht aufgegriffen. Insofern ist das Rekursgericht an den Rechtsmittelantrag gebunden.

Es war daher dem Rechtsmittel der Klägerin Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang abzuändern.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG und § 11 RATG. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird. Übersteigt der begehrte Betrag nicht EUR 100,00, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens. Im gegenständlichen Fall beläuft sich das Rekursinteresse auf EUR 82,81, mit welchem die Klägerin zur Gänze durchgedrungen ist. Da dieser Betrag unter der genannten Grenze liegt, hat sie grundsätzlich nur Anspruch auf Barauslagenersatz. Solche wurden jedoch nicht verzeichnet. Die geltend gemachten ERV-Kosten sind „Verdienst“ (Erhöhung der Entlohnung) und zählen nicht zu den Barauslagen (9 ObA 80/14a; LGZ Wien 40 R 204/13s; Obermaier, Kostenhandbuch2, Rz 646).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 6

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