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12Ns49/16a•OGH 12Ns49/16a
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Dkfm. Erich F***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB, AZ 14 Hv 189/02a des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. November 2002, GZ 14 Hv 189/02a115, wurde Dkfm. Erich F***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt. Die dagegen von diesem erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 8. Mai 2003 zurückgewiesen (AZ 12 Os 16/03).
Mit Beschluss vom 2. November 2015 wies das Landesgericht Klagenfurt einen Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab (GZ 14 Hv 189/02a268). Der dagegen vom Wiederaufnahmewerber erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 14. Jänner 2016 nicht Folge (AZ 10 Bs 441/15a).
Mit am 4. Juli 2016 beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe beantragt Dkfm. Erich F***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ergreifung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz, weil das Beschwerdegericht aufgrund einer „tatsachenwidrigen Behauptung“ seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und damit gegen Art 6 Abs 1 MRK verstoßen habe.
Dem Antrag konnte zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung kein Erfolg beschieden sein (vgl RISJustiz RS0127077), weil Art 6 MRK auf die Wiedereröffnung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nicht anwendbar ist (RISJustiz RS0120762) und gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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