11Os66/16i•OGH 11Os66/16i
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Istvan M***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 21 Abs 2 StGB) über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. November 2015, AZ 19 Bs 285/15y (GZ 19 BE 38/15g21 des Landesgerichts Krems an der Donau), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 21. September 2015, GZ 19 BE 38/15g16, Folge und wies den Antrag des Istvan M***** auf bedingte Entlassung (§ 47 Abs 2 StGB) aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ab.
Die dagegen erhobene – im Übrigen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 18. November 2015 verspätet am 20. Mai 2016 eingebrachte – Beschwerde (ON 26 der BEAkten) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug (der der Verfahrenshilfe zugänglich wäre – 11 Os 87/11w uva) vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.