15Ns63/16g•OGH 15Ns63/16g
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Benjamin T*****, Szibilla T***** und Stoja G***** wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 28 Hv 37/16h des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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