OGH 11Ns62/16f

11Ns62/16fObergericht07.09.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns62/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00062.16F.0907.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Efe E***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 78 Hv 87/16t des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Steyr delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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