OGH 13Os88/16i

13Os88/16iObergericht06.09.2016

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os88/16i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00088.16I.0906.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Alen K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alen K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 1. Juni 2016, GZ 30 Hv 29/15v86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Alen K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alen K***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (1) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in M***** und an anderen Orten

  1. am 18. Dezember 2014 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) der Gewahrsamsträgerin des U*****, Maria J*****, rund 13.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer Waffe abgenötigt, indem er – während sie die Tageslosung zur Bank brachte – eine Gaspistole gegen sie richtete, sowie

  2. am 17. Juli 2015 und am 19. Juli 2015 im Zuge seiner Vernehmung als Beschuldigter Ismet V***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des zu 1 beschriebenen Verbrechens des schweren Raubes, wissentlich falsch verdächtigte.

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alen K***** geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge waren die Angaben des Zeugen Ismet V***** zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Österreich und zu seiner diesbezüglichen Reisebewegung nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Z 5 zweiter Fall, weil sie sich nicht auf schuld oder subsumtionsrelevante Umstände bezogen (RISJustiz RS0106268).

Mit den Ausführungen zur Aussage der Zeugin Maria J***** unterlässt die Beschwerde die unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gebotene Gesamtbetrachtung (13 Os 34/02, SSt 64/23; RISJustiz RS0116504) des relevierten Verfahrensergebnisses. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung gab Maria J***** nämlich an, während des Raubüberfalls (1) das Gesicht des Täters infolge Verhüllung nicht gesehen zu haben (ON 71 S 29), womit der Umstand, dass sie den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht als Täter identifizierte, keiner Erörterung bedurfte.

Das übrige Vorbringen zu angeblicher Urteilsunvollständigkeit argumentiert nicht auf der Basis in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des herangezogen Nichtigkeitsgrundes (13 Os 74/07t, SSt 2007/74; RISJustiz RS0118316 [T5]).

Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RISJustiz RS0099431).

Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte Verfahrensergebnisse unrichtig „interpretiert“, und mit eigenen Beweiswerterwägungen zu einer Zeugenaussage wird ein solcher Begründungsfehler nicht geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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