OGH 14Ns65/16v

14Ns65/16vObergericht30.08.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns65/16v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00065.16V.0830.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafsache gegen Islam A***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 19 U 57/15s des Bezirksgerichts GrazWest, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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