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8ObA51/16g•OGH 8ObA51/16g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und ADir. Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. B***** A*****, vertreten durch Dr. Leonhard Reis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde F*****, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Feststellung (Streitwert 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2016, GZ 9 Ra 60/16h15, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
1. 1 Nach den Feststellungen wurde im Kündigungsschreiben der Beklagten als Kündigungsgrund angeführt, dass die Klägerin die mit dem Dienstpostenplan übereinstimmende und ausgeschriebene Funktion der Amtsleiterin nicht übernommen habe. Solche Überlegungen finden in der Tatsachengrundlage allerdings keine Deckung. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass kein tauglicher Kündigungsgrund vorliege, ist keinesfalls korrekturbedürftig.
1. 2 In der außerordentlichen Revision nennt die Beklagte als Kündigungsgrund zunächst den Umstand, dass die Klägerin nach Ablegung der Dienstprüfung eine formelle Bewerbung für die Position eines Amtsleiters unterlassen habe. In diesem Sinn spricht sie an anderer Stelle davon, dass die Klägerin eine ausgeschriebene Position nicht „durch Bewerbung“ übernommen habe. Wieder an anderer Stelle führt die Beklagte aus, dass sie aufgrund der Übernahme des Amts einer Personalvertreterin durch die Klägerin im Jänner 2015 den Schluss hätte ziehen müssen, die Klägerin strebe das Amt einer Amtsleiterin nicht mehr an. Dies rechtfertige den als Kündigungsgrund geltend gemachten Schluss, die Klägerin wolle die Funktion einer Amtsleiterin nicht mehr übernehmen.
Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich die Unrichtigkeit des im Kündigungsschreiben angeführten Grundes. Überhaupt ist sich die Beklagte über den ins Treffen geführten Kündigungsgrund offenbar nicht einig. In Wirklichkeit sind die von der Beklagten angestellten Überlegungen zu einem gesonderten Bewerbungserfordernis nach Ablegung der Dienstprüfung durch die Klägerin prozessbedingt konstruiert. Das widersprüchliche Vorbringen der Beklagten setzt sich fort, indem sie einerseits ausführt, die Klägerin habe eine ausgeschriebene Position nicht durch Bewerbung übernommen, während sie an anderer Stelle meint, die Klägerin sei nicht bereit gewesen, die Amtsleiterposition zu übernehmen.
2. Feststeht, dass die Stelle als Gemeindeamtsleiter/in im Jahr 2012 von der Beklagten ausgeschrieben wurde und das Ende der Bewerbungsfrist mit 27. 7. 2012 angegeben war, weiters dass laut Ausschreibung zur Einarbeitung ein Eintrittsdatum zum 1. 9. 2012 vorgesehen war, die Neubesetzung der Stelle der Amtsleiterin mit Wirkung 1. 6. 2013 erfolgen sollte und nach zweijähriger Tätigkeit die Gemeindedienstprüfung zu absolvieren war. Die Klägerin hat sich auf diese Ausschreibung beworben und wurde am 22. 10. 2012 eingestellt. Das zunächst befristet abgeschlossene Dienstverhältnis wurde am 12. 3. 2014 in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt. Die Klägerin hat am 24. 11. 2014 die erforderliche Dienstprüfung abgelegt. Bereits ab 1. 12. 2012 hat sie die Tätigkeiten, die mit der Amtsleitung verbunden waren, ausgeübt.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es – nach Ablegung der Dienstprüfung durch die Klägerin – Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, die Klägerin als Amtsleiterin zu ernennen, erweist sich ebenfalls als nicht korrekturbedürftig. Die Argumentation der Beklagten, die Klägerin hätte nach Ablegung der Dienstprüfung ein neuerliches Ansuchen auf Ernennung zur Amtsleiterin stellen müssen, steht mit der Stellenausschreibung gerade nicht im Einklang. Davon abgesehen steht sogar fest, dass die Klägerin nach Ablegung der Dienstprüfung den Bürgermeister wiederholt ersuchte, sie zur Amtsleiterin zu bestellen.
3. Der Frage, ob die Kündigung durch die Beklagte auch verspätet ausgesprochen wurde, kommt keine Bedeutung mehr zu. Auch in dieser Hinsicht wären die von der Beklagten vorgetragenen (Formal)Argumente nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
4. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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