OGH 6Ob152/16w

6Ob152/16wObergericht30.08.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob152/16w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00152.16W.0830.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. E. Solé, Dr. Nowotny und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung, , vertreten durch die Gabler Gibel Ortner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wider die beklagte Partei S S*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2016, GZ 12 R 129/15a75, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der Beklagten, die Rechtssache gemäß Art

89 B-VG dem Verfassungsgerichtshof bzw gemäß Art

267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Prüfung vorzulegen, wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Zum Spruchpunkt 1.:

Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen, sodass der entsprechende Antrag der Beklagten zurückzuweisen ist (RISJustiz RS0058452 [T3, T5, T14, T21]). Amtswegig besteht kein Grund, an den Verfassungsgerichtshof oder den Gerichtshof der Europäischen Union heranzutreten, zumal die Rechtsmittelwerberin zu keiner einzigen Norm konkrete von einem dieser Gerichte zu prüfende Fragen darstellt und solche auch nicht ersichtlich sind.

Zum Spruchpunkt 2.:

Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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