Bsw59166/12•AUSL EGMR Bsw59166/12
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache J. K. u.a. gg. Schweden, Urteil vom 23.8.2016, Bsw. 59166/12.
Art. 3 EMRK - Mangelnder Schutz vor Verfolgung durch Al-Kaida im Irak.
Verletzung von Art. 3 EMRK (10:7 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf., ein Ehepaar und sein im Jahr 2000 geborener Sohn, stammen aus Bagdad. Der ErstBf. hatte seit den 1990er Jahren ein eigenes Bau- und Transportunternehmen, das ausschließlich für amerikanische Kunden tätig war. Sein Büro befand sich auf dem Gelände eines US-Militärstützpunkts.
Zwischen 2004 und 2008 war der ErstBf. wegen seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern wiederholt Ziel von Anschlägen der Al-Kaida. Unter anderem wurden zwei erfolglose Mordanschläge auf ihn verübt und sein Haus und seine Geschäftsräumlichkeiten zerstört. Die Bf. flohen daher mehrmals vorübergehend nach Jordanien und Syrien, kehrten aber stets nach Bagdad zurück. Im Jänner 2008 wurde das Auto des ErstBf. beschossen und dabei seine Tochter getötet. Daraufhin beendete der ErstBf. seine Geschäftstätigkeit und tauchte mit seiner Familie unter. Bis zu ihrer Flucht nach Schweden im Dezember 2010 bzw. im September 2011 lebte die Familie an verschiedenen Adressen in Bagdad. An die Behörden wandten sich die Bf. nicht, weil sie befürchteten, dass sie diese nicht beschützen könnten und wegen der Zusammenarbeit zwischen Al-Kaida und den Behörden ihre Adresse bekannt werden könnte.
In ihrem Asylantrag an die schwedischen Behörden brachten die Bf. vor, im Fall ihrer Rückkehr in den Irak drohe ihnen Verfolgung durch Al-Kaida. Die Migrationsbehörde wies den Antrag mit der Begründung ab, die Bf. hätten nicht nachgewiesen, dass sie nach ihrer Rückkehr keinen Schutz durch die irakischen Behörden erhalten würden. Die Übergriffe würden drei Jahre zurückliegen und es wäre inzwischen für Al-Kaida schwieriger geworden, im Irak zu operieren.
Die Bf. erhoben Berufung an das Migrationsgericht. Dieses bestätigte am 23.4.2012 die erstinstanzliche Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts war wegen der Beendigung der Geschäftstätigkeit des ErstBf. nicht anzunehmen, dass weiterhin eine Bedrohung bestand. Für den Fall, dass diese nach wie vor aufrecht wäre, erscheine es wahrscheinlich, dass die irakischen Sicherheitsbehörden sowohl gewillt als auch fähig wären, den Bf. den notwendigen Schutz zu bieten.
Ein weiteres Rechtsmittel an das Migrationsberufungsgericht wurde nicht zugelassen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) im Fall ihrer Abschiebung in den Irak.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(66) Die Bf. brachten vor, sie würden angesichts ihrer früheren Erfahrungen und der sich verschlechternden Sicherheitslage im Irak im Fall ihrer Abschiebung in den Irak einer realen Gefahr ausgesetzt, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Allgemeine Grundsätze
(79) Die allgemeinen Grundsätze betreffend Art. 3 EMRK in Ausweisungsfällen wurden in Saadi/I und jüngst in F. G./S dargelegt.
(80) Wegen des absoluten Charakters des garantierten Rechts ist Art. 3 EMRK nicht nur auf eine von staatlichen Behörden ausgehende Gefahr anwendbar, sondern auch dann, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen herrührt, die keine staatlichen Organe sind. Allerdings muss gezeigt werden, dass die Gefahr real ist und die Behörden des Empfangsstaats nicht in der Lage sind, der Bedrohung durch die Gewährung angemessenen Schutzes vorzubeugen.
(91) [...] Es ist grundsätzlich Sache des Bf., Beweise vorzulegen, die geeignet sind, stichhaltige Gründe für die Annahme darzulegen, dass er im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einer realen Gefahr ausgesetzt würde, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Wenn solche Beweise vorgelegt werden, ist es Sache der Regierung, alle Bedenken zu zerstreuen.
(93) Wegen der besonderen Situation, in der sich Asylwerber oft befinden, ist es regelmäßig notwendig, bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der zur Unterstützung derselben vorgelegten Dokumente im Zweifel zu ihren Gunsten zu entscheiden. [...]
(94) Als allgemeine Regel kann gesagt werden, dass ein Asylwerber seine Beweislast nicht erfüllt hat, solange er keine substantiierte Schilderung einer individuellen – und damit realen – Gefahr einer Misshandlung im Fall der Abschiebung liefert, die geeignet ist, seine Situation von den allgemeinen Gefahren im Zielstaat zu unterscheiden.
(95) Auch wenn mehrere individuelle Faktoren für sich alleine betrachtet keine reale Gefahr darstellen, können dieselben Faktoren zusammengenommen und in einer Situation allgemeiner Gewalt und erhöhter Sicherheitsvorkehrungen eine reale Gefahr begründen. [...]
(96) [...] Was die individuellen Umstände betrifft, liegt die Beweislast grundsätzlich bei den Antragstellern, die sobald wie möglich alle sich auf ihre individuellen Umstände beziehenden Beweise vorlegen müssen, die zur Untermauerung ihres Antrags auf internationalen Schutz notwendig sind. [...]
(98) Soweit es um die Einschätzung der generellen Lage in einem spezifischen Land geht, sollte nach Ansicht des GH ein anderer Zugang gewählt werden. Hinsichtlich solcher Angelegenheiten haben die innerstaatlichen Behörden, die den Antrag auf internationalen Schutz prüfen, vollen Zugang zu Informationen. Aus diesem Grund ist die allgemeine Lage in einem anderem Land, einschließlich der Fähigkeit der Behörden, Schutz zu bieten, von den zuständigen innerstaatlichen Migrationsbehörden aus eigenem Antrieb festzustellen. [...]
(99) Nach der ständigen Rechtsprechung ist es notwendig, bei der Einschätzung der Gefahr einer zukünftigen Misshandlung die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Bf. plausibel behauptet hat, er wäre in der Vergangenheit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Misshandlung unterzogen worden. [...]
(102) Nach Ansicht des GH stellt die Tatsache einer früheren Misshandlung ein starkes Indiz für eine zukünftige reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung dar, wenn der Bf. eine generell schlüssige und glaubhafte Schilderung der Ereignisse vorgebracht hat, die mit Informationen aus verlässlichen und objektiven Quellen über die generelle Lage im betroffenen Land vereinbar ist. In einem solchen Fall ist es Sache der Regierung, alle Bedenken hinsichtlich dieser Gefahr zu zerstreuen.
(103) Die oben genannte Anforderung, wonach ein Asylwerber fähig sein muss, seine Situation von den allgemeinen Gefahren im Zielstaat zu unterscheiden, ist allerdings unter bestimmten Umständen gelockert, beispielsweise wenn ein Antragsteller behauptet, Mitglied einer Gruppe zu sein, die systematisch einer Misshandlungspraxis ausgesetzt ist.
Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall der Bf.
Für die Risikoeinschätzung relevanter Zeitpunkt
(107) Da die Bf. im vorliegenden Fall noch nicht abgeschoben wurden, muss die Frage, ob sie bei ihrer Rückkehr in den Irak einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, im Licht der heute herrschenden Situation geprüft werden. Der GH wird daher die Situation der Bf. so, wie sie sich heute darstellt, prüfen und dabei die historischen Tatsachen berücksichtigen, soweit sie über die aktuelle Situation Aufschluss geben.
Allgemeine Sicherheitslage im Irak
(108) Der GH nimmt zur Kenntnis, dass sowohl die schwedische Migrationsbehörde als auch das Migrationsgericht 2011 bzw. 2012 davon ausgingen, dass die Sicherheitslage im Irak nicht derart war, dass eine generelle Notwendigkeit internationalen Schutzes für Asylwerber bestanden hätte. Diese Feststellung wurde von der Kammer in ihrem Urteil vom Juni 2015 im vorliegenden Fall bestätigt.
(109) Die Regierung brachte in ihrer Stellungnahme vor, dass nach den jüngsten Informationen der Migrationsbehörde die Intensität der Gewalt in Bagdad noch immer keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung darstellen würde. [...]
(110) Der GH akzeptiert die Position der Regierung zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak und hält sie für begründet. Zudem werden diese Feststellungen durch den jüngsten Bericht des Innenministeriums des Vereinigten Königreichs vom November 2015 bestätigt. Trotz der Verschlechterung der Sicherheitslage in Bagdad Stadt hat die Intensität der Gewalt keinen Grad erreicht, der als solcher eine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung begründen würde. [...]
(111) Da die allgemeine Sicherheitslage im Irak als solche einer Abschiebung der Bf. nicht entgegensteht, muss der GH beurteilen, ob sie aufgrund ihrer persönlichen Umstände einer realen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wären, wenn sie in den Irak abgeschoben würden.
Persönliche Umstände der Bf.
(112) [...] Der ErstBf. brachte vor, im Fall einer Abschiebung in den Irak aus zwei Gründen einer realen Misshandlungsgefahr ausgesetzt zu sein: erstens seiner behaupteten Verfolgung durch Al-Kaida wegen seiner bis 2008 bestandenen Geschäftsbeziehungen zu den amerikanischen Truppen und andererseits der möglichen Verfolgung durch die irakischen Behörden wegen einer öffentlichen Fernsehdebatte, an der er teilgenommen hatte.
(113) Der GH erinnert daran, dass er die Situation der Bf. aus heutiger Sicht beurteilt. Die wesentliche Frage ist daher [...], ob den Bf. im Fall ihrer Abschiebung aus den genannten Gründen noch immer eine reale Verfolgungsgefahr drohen würde.
(114) Der GH sieht keinen Grund, die Feststellungen der Migrationsbehörde zu bezweifeln, wonach die Familie von 2004 bis 2008 schwersten Übergriffen durch Al-Kaida ausgesetzt war [...]. Der GH bemerkt auch, dass die Bf. im Verfahren vor der Migrationsbehörde behaupteten, dass indirekte Drohungen gegen sie und Angriffe auf die Geschäftseinrichtungen des Bf. nach 2008 angedauert hätten, dass sie weiteren Übergriffen nur entgangen wären, indem sie untertauchten, und sie nicht in der Lage gewesen wären, sich des Schutzes der irakischen Behörden zu bedienen, da diese von Al-Kaida unterwandert waren. Der GH sieht keinen Grund, diese Schilderungen in Frage zu stellen. Er ist daher insgesamt überzeugt, dass der Bericht der Bf. über die Ereignisse zwischen 2004 und 2010 generell schlüssig und glaubhaft ist. Diese Schilderung steht im Einklang mit relevanten Länderinformationen, die aus verlässlichen und objektiven Quellen erhältlich sind. Angesichts der Tatsache, dass die Bf. einer Misshandlung durch Al-Kaida ausgesetzt waren, bestehen nach Ansicht des GH starke Indizien dafür, dass sie im Irak weiterhin einer von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Gefahr ausgesetzt wären.
(115) Es ist daher Sache der Regierung, alle Bedenken hinsichtlich dieser Gefahr zu zerstreuen. [...] Die innerstaatlichen Entscheidungen scheinen eine fortbestehende Gefahr durch Al-Kaida nicht gänzlich ausgeschlossen zu haben. Stattdessen vertraten sie offenbar die Ansicht, dass – zur Zeit ihrer Entscheidungen – die Fähigkeit von Al-Kaida, frei zu operieren, ebenso wie ihre Unterwanderung der Behörden ab- und folglich die Fähigkeit der Behörden, die Bf. zu schützen, zugenommen hatte.
(116) Aus verschiedenen Berichten verlässlicher und objektiver Quellen geht hervor, dass Personen, die nach dem Krieg in verschiedener Weise mit den Behörden der Besatzungsmächte im Irak kollaboriert haben, von Al-Kaida und anderen Gruppen ins Visier genommen wurden und nach wie vor werden. [...]
(117) Der ErstBf. gehört zu jener Personengruppe, die wegen ihrer Beziehungen zu den amerikanischen Truppen systematisch anvisiert werden. Dem GH ist die Tatsache bewusst, dass Grad und Form der »Kollaboration« mit fremden Truppen und Behörden und folglich auch das Ausmaß der Gefahr bis zu einem gewissen Grad variieren können. In diesem Zusammenhang muss der Tatsache Bedeutung beigemessen werden, dass es, wie bereits festgestellt wurde, schon 2008 zu Übergriffen gegen den ErstBf. kam. Ein weiterer maßgeblicher Faktor ist, dass seine Kontakte zu den amerikanischen Truppen gut sichtbar waren, weil sich sein Büro auf einer US-Militärbasis [...] befand. Die oben genannten Berichte bieten keine Unterstützung für die Annahme – die sich in den innerstaatlichen Entscheidungen zeigt –, dass die Gefährdungen durch Al-Kaida aufgehört haben müssen, sobald der Bf. seine Geschäftsbeziehungen zu den amerikanischen Truppen beendet hatte. Angesichts der besonderen Umstände dieses Falls findet der GH, dass der ErstBf. und die beiden weiteren Mitglieder seiner Familie, die in diesem Fall Bf. sind, einer realen Gefahr einer fortgesetzten Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wären, wenn sie in den Irak abgeschoben würden.
(118) Damit steht die Frage im Zusammenhang, ob die irakischen Behörden in der Lage wären, den Bf. Schutz zu gewähren. [...]
(119) In diesem Kontext stellt der GH fest, dass nach den Standards des Unionsrechts der Staat oder die Schutz gewährende Organisation besonderen Anforderungen entsprechen muss: insbesondere muss sie über »wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen« verfügen (siehe Art. 7 Qualifikations-Richtlinie) (Anm: Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, 9.).
(120) Aus den jüngsten objektiven internationalen Menschenrechtsquellen geht hervor, dass sowohl in der Leistungsfähigkeit als auch in der Integrität des irakischen Sicherheits- und Rechtssystems Defizite bestehen. Das System funktioniert noch, die Mängel haben allerdings seit 2010 zugenommen. Außerdem hat das US-Außenministerium festgestellt, dass die verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Regierung und der Gesellschaft das Fehlen eines effektiven Menschenrechtsschutzes verstärkt hat und dass die Sicherheitskräfte beschränkte Bemühungen zur Vermeidung und Bekämpfung gesellschaftlicher Gewalt unternommen haben. Die Situation hat sich somit eindeutig verschlechtert seit die Migrationsbehörde bzw. das Migrationsgericht 2011 bzw. 2012 die Situation beurteilten und Letzteres es für den Fall, dass die Bedrohungen weiterhin bestanden, als wahrscheinlich erachtete, dass die irakischen Sicherheitsbehörden sowohl gewillt als auch fähig wären, den Bf. den notwendigen Schutz zu bieten. Schlussendlich ist die Angelegenheit vor dem Hintergrund einer sich generell verschlechternden Sicherheitslage zu sehen, die durch eine Zunahme von religiös motivierter Gewalt sowie durch Attacken und den Vormarsch von ISIS [Islamischer Staat im Irak und in Syrien] gekennzeichnet ist, wodurch weite Teile des Staatsgebiets sich nicht unter der effektiven Kontrolle der irakischen Regierung befinden.
(121) Im Licht der obigen Information über die Angelegenheit einschließlich der komplexen und raschen Änderungen unterworfenen allgemeinen Sicherheitslage muss die Fähigkeit der irakischen Behörden, ihr Volk zu beschützen, nach Ansicht des GH als eingeschränkt angesehen werden. Obwohl das derzeitige Maß an Schutz für die allgemeine Bevölkerung im Irak noch ausreichend sein mag, ist die Situation für Personen, die wie der Bf. einer anvisierten Gruppe angehören, eine andere. Der GH ist daher unter den besonderen Umständen des Falls der Bf. nicht davon überzeugt, dass der irakische Staat in der derzeitigen Situation fähig wäre, ihnen effektiven Schutz vor Gefährdungen durch Al-Kaida oder andere private Gruppen zu bieten. Die kumulative Wirkung der persönlichen Umstände der Bf. und der herabgesetzten Fähigkeit der irakischen Behörden, sie zu schützen, schafft daher eine reale Gefahr einer Misshandlung im Fall ihrer Abschiebung in den Irak.
(122) Da die Fähigkeit der irakischen Behörden, die Bf. zu schützen, im gesamten Irak als herabgesetzt betrachtet werden muss, ist eine innerstaatliche Umsiedlung im Fall der Bf. keine realistische Option.
(123) Der GH stellt daher fest, dass stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, die Bf. würden im Fall ihrer Abschiebung in den Irak einer realen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Dementsprechend stellt der GH fest, dass die Umsetzung der die Bf. betreffenden Ausweisungsentscheidung eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (10:7 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Jäderblom, Gritco, Dedov, Kjølbro, Kucsko-Stadlmayer und Polácková; abweichendes Sondervotum von Richter Ranzoni; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richter Bianku und Richterin O’Leary).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 10.000,– für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Salah Sheekh/S v. 11.1.2007 = NL 2007, 8
Saadi/I v. 28.2.2008 (GK) = NL 2008, 36
NA./GB v. 17.7.2008 = NL 2008, 221
M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243
F. G./S v. 23.3.2016 (GK) = NLMR 2016, 105
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.8.2016, Bsw. 59166/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 338) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_4/J.K.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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