50R30/16t•LG HG Wien 50R30/16t
Das Handelsgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Schinzel (Vorsitzender), Mag. Schillhammer und KR Boigenzahn, MBA in der Rechtssache der klagenden Partei H*** Z***, vertreten durch Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Kaindorf an der Sulm, gegen die beklagte Partei Z*** V***, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) Feststellung (Streitwert EUR 965,86), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 21.1.2016, GZ 18 C 472/15s-16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei innerhalb von 14 Tagen die Kosten der Berufungsbeantwortung von EUR 280,54 (darin EUR 46,76 USt) zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Kläger hat bei der Beklagten für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen (AHVB 2007) lauten auszugsweise in Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse): (…) 10.1. (... wegen Schäden an) Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben; 10.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten); 10.3. Sachen, deren Innehabung oder Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; (…).
Der Kläger arbeitet für E*** T*** als Taxifahrer, der ihm dafür den in seinem Eigentum stehenden PKW Dacia Lodgy zur Verfügung stellt. Seit zwei Jahren gestattet E*** T*** dem Kläger wegen der Entfernung des Wohnortes zur Taxizentrale, dass er den PKW bei sich zu Hause abstellen darf, wenn er gerade nicht Taxi fährt. Privat nutzt der Kläger den PKW nicht. Über eine spezielle Verwahrungsart haben E*** T*** und der Kläger nicht gesprochen.
Am 25.3.2015 biss der Hund des Klägers in die Stoßstange und die Kennzeichenhalterungen des bei ihm zu Hause abgestellten Taxis, was entsprechende Schäden verursachte.
Davon ausgehend begehrt der Kläger nach Einschränkung um das Zahlungsbegehren die Feststellung der Deckung des Schadensfalles vom 25.3.2015.
Die Beklagte beruft sich unter Bestreitung des Klägers – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – auf den Risikoausschluss des Art. 7.10.2. der AHVB 2007.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Feststellungsbegehren des Klägers ab. Dabei ging es von dem auf den Seiten 1 f und 5 f der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt aus, worauf verwiesen wird. Das Wesentliche daraus ist der Berufungsentscheidung sinngemäß zusammengefasst vorangestellt.
In rechtlicher Hinsicht sah das Erstgericht die Voraussetzungen für den Risikoausschluss des Art. 7.10.2. der AHVB 2007 als erfüllt an. Hinsichtlich der Auslegung seien die §§ 914 ff ABGB heranzuziehen. Folgende Überlegungen samt Ergebnis korrespondierten mit dem Horizont eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers: In seiner Entscheidung 7 Ob 6/92 habe der Oberste Gerichtshof den in Rede stehenden Risikoausschluss auf die im Punkt 1. genannten Rechtsverhältnisse wie Vermietung und dgl. reduziert, um einen sinnentleerten Versicherungsschutz zu vermeiden. Der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer Betriebshaftpflichtversicherung für eine Werkstätte unterscheide sich aber wesentlich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Die Haftpflichtversicherung für einen Hund stelle etwas vollkommen Anderes dar. In so einem Fall könne von einer Sinnentleerung der Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Art. 7.10.2. der AHVB 2007 keine Rede sein, sodass es insofern auch keiner Reduktion bedürfe. Selbst unter Berücksichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 205/02a ergäbe sich nichts Anderes. Im vorliegenden Fall gehe es nämlich gerade nicht um die kurzfristige Verwahrung von Gegenständen. Der Kläger habe den PKW E*** T*** zwei Jahre lang bei sich zu Hause abgestellt gehabt. Das Feststellungsbegehren sei daher im Hinblick auf den Risikoausschluss des Art. 7.10.2. der AHVB 2007 abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, in eventu, dieses aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kläger argumentiert, es komme nicht auf die Dauer an, für die eine Sache „übergeben“ werde. Maßgeblich seien die mit der Übergabe verbundenen Rechte, ob der Versicherungsnehmer die Sache mit gleicher Willkür benutzen könne wie sein Eigentum und auch die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren trage. Der Kläger aber könne das Taxi lediglich für berufliche Zwecke nutzen und habe keine wie immer geartete, mit dem Gebrauch verbundene Gefahren zu tragen. Die hier zu beurteilende Haftpflichtversicherung diene dazu, Risiken und Schäden abzudecken, die der Hund an Sachen verursacht, die nicht im Eigentum des Klägers stehen. Das Erstgericht sei daher zu Unrecht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.
Der Kläger übersieht, dass typischer Unternehmensgegenstand der von der in Rede stehenden Rechtsprechung betroffenen Betriebshaftpflichtversicherten u.a. die Entgegennahme von Motorbooten zur Reparatur (7 Ob 6/92) bzw. die Einstellung von Hengsten zur Durchführung der „Hengstleistungsprüfung“ (7 Ob 205/02a) war.
Der Oberste Gerichtshof hielt fest, die Wirksamkeit der Vereinbarung einer so weitgehenden Einschränkung des Versicherungsschutzes wie der Risikoausschluss der Verwahrung - und sei es der Verwahrung als Nebenverpflichtung - hätte einen ausdrücklichen Hinweis des Versicherers zur Voraussetzung gehabt, um dem Versicherungsnehmer den wahren Umfang dieser Bestimmung klar zu machen. Da es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen auf das beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer vorauszusetzende Verständnis ankomme und nicht auf das spezielle Verständnis eines Juristen, sei der Versicherungsschutz für dem Versicherungsnehmer als Unternehmer übergebene Sachen nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese vor oder nach ihrer Bearbeitung bis zum Abholen beim Unternehmer bleiben. Der juristische Laie müsse nämlich nicht wissen, dass die Zivilrechtslehre die Verwahrung solcher Gegenstände als „Nebenpflicht“ des Unternehmers bezeichnet. Es müsse daher der Mangel eines entsprechenden Hinweises der Versicherung zur Konsequenz haben, dass der Risikoausschluss nur hinsichtlich jener Rechtsverhältnisse anzunehmen ist, in denen die Verwahrung nicht als zwingender Aspekt der Tätigkeit, die gerade versichert werden soll, stets eine wirksame Versicherungsdeckung verhindern müsste (RIS-Justiz RS0081741 insbes. [T1 – T4]).
Daraus geht zweifelsfrei hervor, dass der Oberste Gerichtshof die Reduktion eines die Verwahrung betreffenden Risikoausschlusses nicht in jedem Fall für erforderlich hält, sondern nur in den von ihm jeweils beurteilten Konstellationen.
Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht gesehen werden, inwiefern der Risikoausschluss der Verwahrung - und sei es der Verwahrung als Nebenverpflichtung - dazu geeignet wäre, eine wirksame Versicherungsdeckung zu verhindern, ist es doch gerade nicht zwingender Aspekt der Tätigkeit des Klägers, (fremde) Fahrzeuge bei sich zu Hause abzustellen, also etwa einen Parkplatz zu betreiben.
Dass dieser Risikoausschluss im gegebenen Zusammenhang von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer (RIS-Justiz RS0008901) nicht verstanden werden können sollte, kann nicht gesehen werden.
Ein Dienstnehmer, dem sein Dienstgeber gestattet, den Dienstwagen aus ökonomischen Gründen bei sich zu Hause und nicht in einer Zentrale abzustellen, verwahrt diesen Dienstwagen selbst nach dem laienhaften Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers, auch wenn dies nicht ausdrücklich festgelegt wurde. Die Verknüpfung des Abstellens bei sich zu Hause mit dem Begriff des Verwahrens sollte keinen Schwierigkeiten begegnen.
Sinn und Zweck des Risikoausschlusses der Verwahrung und sei es der Verwahrung als Nebenverpflichtung (Art. 7.10.2 der AHVB 2007) sind auch dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung einsichtig: Damit soll ein Haftungsausschluss für in der Gewahrsame des Versicherungsnehmers befindliche Sachen Dritter geschaffen werden, weil die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass der Versicherungsnehmer mit fremden Sachen, die er im Besitz hat, weniger sorgfältig umgeht als mit eigenen. Diesen – wie gesagt: ganz allgemeinen – Zusammenhang zeigt die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung (mwN) zutreffend auf.
Das Erstgericht hat daher die vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen zu 7 Ob 6/92 und 7 Ob 205/02a ausgesprochene Reduktion wegen des hier anders gelagerten Sachverhaltes zu Recht und wohl begründet nicht vorgenommen. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens des Klägers wegen Erfüllung der Voraussetzungen des in Art. 7.10.2. der AHVB 2007 geregelten Risikoausschlusses kann somit nicht beanstandet werden, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.
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