OGH 15Ns54/16h

15Ns54/16hObergericht18.08.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns54/16h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00054.16H.0818.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Manfred Andreas K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 16 U 49/16m des Bezirksgerichts Hallein, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht GrazWest delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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