1Präs2690-3474/16t•OGH 1Präs2690-3474/16t
Über die zum AZ 31 Ns 16/16h des Oberlandesgerichts Wien erfolgte Ablehnung seines Präsidenten wegen Ausgeschlossenheit ergeht der
Beschluss:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Dr. J***** ist von der Entscheidung in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herwig B*****, 181 BE 91/16z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nicht ausgeschlossen.
Begründung:
Bei seiner pauschalen Ablehnung unterlässt es der Ablehnungswerber Ausgeschlossenheitsgründe zu bezeichnen.
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