OGH 14Ns58/16i

14Ns58/16iObergericht09.08.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns58/16i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00058.16I.0809.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Cintia N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2, 15 StGB, AZ 20 Hv 47/13i des Landesgerichts Ried, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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