1Nc35/16m•OGH 1Nc35/16m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 34 Cg 68/16m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei K***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Christoph Hatvagner, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 68.808,25 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage von der Republik Österreich den Ersatz des Schadens, der ihm aus einem vor diesem Gericht geführten Prozess erwachsen sei. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz habe bei Abweisung seines damaligen Klagebegehrens gegen die Bestimmung des § 266 ZPO verstoßen. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hätte deswegen seiner Berufung Folge geben müssen, was jedoch rechtswidrig und schuldhaft unterblieben sei.
Das angerufene Landesgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Beurteilung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden (RISJustiz RS0122241).
Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird doch auch dem dem angerufenen Prozessgericht übergeordneten Oberlandesgericht Graz amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen, ist ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
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