OGH 1Nc32/16w

1Nc32/16wObergericht03.08.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc32/16w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00032.16W.0803.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.Prof. Dr. Bydlinski und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 15/16v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. G***** F*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich (Bund), wobei er zur Anspruchsbegründung ursprünglich nur ausführte, es seien „insb. Dr. P*****, Präsidentin des ZLG Wien und weitere nach und vorgeordnete Gerichtspersonen und Präsidenten, in den ursächlichen Parallelverfahren bei anderen Gerichten, wie die Vorsteherin des BG Hernals ua, sowie (der Präsident der) Finanzprokuratur sowie RAK, und Präsidenten und Richter des LG und OLG Linz“ „betroffen“. In einer Folgeeingabe verwies er weiters auf „damals zuständige Minister wie B*****, S***** und G***** ua oder der heutige Vizekanzler M*****, der damals zum klagsgegenständlichen Zeitpunkt im ursächlichen Verfahren Richter (Beisitzer) war, insbesondere auch Sektionschef S***** und seine Untergebenen als Drahtzieher, und eine Reihe Verbindungspersonen“; weiters nannte er die Geschäftszahl Jv 1882/16y17 (möglicherweise des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien). Nachdem er vom angerufenen Erstgericht aufgefordert worden war, bekanntzugeben, ob sich sein Anspruch auch auf Handlungen von Richtern des Oberlandesgerichts Wien gründet, erklärte er, es seien auch „Gerichtspersonen, Richter und die Präsidenten des OLG Wien als Organe der Rechtsmittelinstanz für nachgeordnete Gerichte betroffen, insbesondere im aktuellen Zusammenhang auch aufeinanderfolgende Präsidenten als Rechtsmittelinstanz gegen die Präsidentin des ZLG Wien“.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt „nach § 9 Abs 4 AHG“ dem Obersten Gerichtshof vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ua dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RISJustiz RS0122241). Der Oberste Gerichtshof ist für die Delegierungsentscheidung (nur) zuständig, wenn der Anspruch aus einer Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss dieses Gerichtshofs abgeleitet wird.

Angesichts des kursorischen und allgemein gehaltenen Vorbringens des Antragstellers kann aber nicht beurteilt werden, ob Organe des OLG Wien im konkreten Fall überhaupt in dem von ihm als „ursächliche Parallelverfahren“ bezeichneten Gerichts- oder Justizverwaltungsverfahren tätig geworden sind oder ob der Antragsteller etwa die Auffassung vertritt, allein die Tätigkeit als „Rechtsmittelinstanz für nachgeordnete Gerichte“ mache auch das OLG Wien „betroffen“. Schon gar nicht ist erkennbar, inwiefern eine Tätigkeit von Organen des OLG Wien nach Ansicht des Antragstellers rechtswidrig gewesen sein könnte und welcher Schaden dadurch herbeigeführt worden sein soll. Wegen des Fehlens jeglicher konkreter Sachverhaltsdetails kann derzeit von einer Ausgeschlossenheit des OLG Wien – auch von einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG – nicht ausgegangen werden. Gegebenenfalls wird der Antragsteller zu einer ausreichenden Konkretisierung aufzufordern sein, wobei insbesondere jene gerichtlichen Akte zu individualisieren sein werden, aus denen er tatsächlich Ersatzansprüche ableiten will.

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