OGH 14Ns55/16y

14Ns55/16yObergericht02.08.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns55/16y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00055.16Y.0802.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Farshad N***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 502 Hv 53/16s des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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