OGH 12Ns53/16i

12Ns53/16iObergericht27.07.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns53/16i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00053.16I.0727.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Mohamad N***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB, AZ 61 Hv 47/16i des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsanregung wird nicht gefolgt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28a Rz 2; Oshidari, WKStPO § 39 Rz 3) kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 15 ff) die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Tatzeugen, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg haben (vgl ON 2 S 23, 27), nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RISJustiz RS0097052 [T2]). Der unter Hinweis auf den aktuellen Wohnsitz des Angeklagten vorgelegten Anregung auf Delegierung an das Landesgericht Wiener Neustadt war daher nicht zu folgen.

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