OGH 14Ns52/16g

14Ns52/16gObergericht25.07.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns52/16g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00052.16G.0725.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Patrick M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 13 U 195/15v des Bezirksgerichts Fünfhaus, über Antrag der Bezirksanwältin auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Braunau am Inn delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.