12Ns50/16y•OGH 12Ns50/16y
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Shaykhan K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 18 U 52/16y des Bezirksgerichts Feldkirch, über Antrag des Bezirksanwalts bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Eine Delegierung kommt schon im Hinblick darauf, dass mehrere Zeugen in Vorarlberg wohnhaft sind, nicht in Betracht. Im Übrigen ist im Versuch, die „Durchführung der Hauptverhandlung zu torpedieren“, kein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO zu erblicken.
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