OGH 11Ns50/16s

11Ns50/16sObergericht22.07.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns50/16s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00050.16S.0722.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Abdullalahi I***** wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB, AZ 2 U 30/15m des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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