OGH 11Ns48/16x

11Ns48/16xObergericht22.07.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns48/16x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00048.16X.0722.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Petra T***** und Karim Tu***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 7 U 230/15v des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Graz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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