15Ns49/16y•OGH 15Ns49/16y
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Mrwan A***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 12 U 11/16h des Bezirksgerichts Baden, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Leoben delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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