OGH 10Ob27/16t

10Ob27/16tObergericht19.07.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Ob27/16t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00027.16T.0719.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, , vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Neumarkt/Wallersee, gegen die beklagte Partei Dr. B, vertreten durch Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber, Mag. Christian Eilmsteiner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 34.161 EUR sA, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2016, AZ 6 R 213/15h42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit einer am 29. 2. 2016 elektronisch eingebrachten und am 1. 4. 2016 dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Revision. Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 1. 6. 2016, AZ ***** S *****, das Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) eröffnet.

Über die Revision ist derzeit nicht zu entscheiden.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eintretenden Unterbrechung also nicht entschieden werden. Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RISJustiz RS0037039, RS0036752, RS0036996 [T7]).

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