OGH 3Ob69/16t

3Ob69/16tObergericht13.07.2016

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob69/16t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00069.16T.0713.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch Anzböck Brait Rechtsanwälte GmbH in Tulln, wegen Ehescheidung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 17. Februar 2016, GZ 23 R 73/16g19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 15. Dezember 2015, GZ 1 C 63/15m12, bestätigt wurde den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Begründung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klageänderung bestätigt wird, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klageänderung einer Klagezurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (RIS-Justiz RS0039426; jüngst 6 Ob 249/15h mwN).

Da der Oberste Gerichtshof an den unzutreffenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden ist (RISJustiz RS0114163), muss der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen werden.

Das gilt zwar nicht für die Rechtsmittelbeantwortung. Kostenersatz gebührt dafür aber nur, wenn der Rechtsmittelgegner darin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinweist und zu den für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Argumenten Stellung nimmt (RISJustiz RS0124565). Das war hier nicht der Fall. Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung daher selbst zu tragen.

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